Sachverständige haften gegenüber ihren Auftraggebern für die Richtigkeit des von ihnen erstatteten Gutachtens. Unter welchen Voraussetzungen müssen sie gegenüber Dritten einstehen, falls ihre Schlussfolgerungen unrichtig sind?Ist das Gutachten des SV „erkennbar...
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Kall, Bernhard: Sachverständige haften – mitunter auch gegenüber Dritten
Österreichische Bauzeitung 04/2018