Der Bauherr eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens hat nach Maßgabe der jeweiligen landesgesetzlichen Bauordnungen eine entsprechend befugte Person zum Bauführer oder Prüfingenieur zu bestellen und gegenüber der Behörde namhaft zu machen. Aufgabe dieses...
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Kall, Bernhard: Zur Haftung des öffentlich-rechtlichen Prüfingenieurs gegenüber Bauherren
Österreichische Bauzeitung 07/2017