Die Hauptversammlungs-Saison steht wieder bevor – wir befassen uns aus diesem Anlass nachstehend mit dem Stimmverbot gemäß § 125 AktG: „Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten...
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Newsletter Capital Markets/Finance Issue 2|2017
Wer bei Hauptversammlungsbeschlüssen nicht mitstimmen darf