MP-Law-Logo weiß

Newsletter Startups und Wachstumsfinanzierung Issue 4|2020

Investitionskontrollgesetz: Auch beim Kaufen von Startups ist Vorsicht geboten!

3. Dezember 2020

Käufern aus Drittländern wurde es im Jahr 2020 erschwert, Anteile an österreichischen Unternehmen zu erwerben. Hintergrund ist das Investitionskontrollgesetz („InvKG“). Mit diesem Gesetz soll der viel zitierte „Ausverkauf der heimischen Wirtschaft“ verhindert werden. Das Gesetz sieht zwar eine Ausnahme für Startups vor, diese muss aber nicht immer greifen.

Das InvKG ist Teil eines Trends, wichtige heimische Unternehmen vor dem Erwerb/Einstieg ausländischer, insbesondere chinesischer, Investoren zu schützen. Das InvKG ersetzt § 25a Außenwirtschaftsgesetz (AußWG), der in der Praxis wegen des engen Anwendungsbereichs nie wirklich Bedeutung erlangt hatte: Erwerbsvorgänge waren nur relevant, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten war und das Gesetz knüpfte (nur) an den Erwerb zumindest einer 25%-Sperrminorität an. Auf weitere wesentliche Erwerbsvorgänge (zB Asset Deals) war das AußWG dagegen nicht anwendbar. Auch der mittelbare Erwerb war nur umfasst, wenn dem (mittelbaren) Erwerber eine Umgehungsabsicht nachgewiesen werden konnte.

Das InvKG erweitert den Anwendungsbereich insbesondere um eine breite Palette an „kritischen“ Infrastrukturen, Technologien und Ressourcen, welche demonstrativ in den Anlagen 1 und 2 aufgelistet sind. Umfasst sind dabei kritische Bereiche der digitalen Wirtschaft, aber auch andere sehr weit gefasste Branchen und Gütergruppen (wie etwa „Rohstoffversorgung“, „Lebensmittelindustrie“ oder „Zugang zu sensiblen Informationen einschließlich personenbezogener Daten oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren“).

Nach dem InvKG ist in besonders sensiblen Bereichen schon der Erwerb von 10% und in weiterer Folge das Erreichen oder Überschreiten von 25% und 50% der Stimmrechte genehmigungspflichtig, in den übrigen Bereichen das Erreichen oder Überschreiten von Stimmrechtsanteilen von 25% bzw 50%. Die 10%-Schwelle überschreiten auch Finanzinvestoren bei Investments in Startups häufig, mitunter wird auch die 25%-Schwelle erreicht oder überschritten.

Werden relevante Schwellenwerte tangiert und bewegt man sich dann in einem der vom sachlichen Anwendungsbereich umfassten Bereiche, gibt es für Startups eine nicht unwesentliche Ausnahme von der Genehmigungspflicht: Der Erwerb von Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter EUR 2 Millionen unterfällt nicht dem InvKG (das soll dem Vernehmen nach auf etwa 87% der österreichischen Unternehmen zutreffen).

Unterfällt eine Transaktion dem InvKG ist sie von der (allenfalls mittelbar) erwerbenden Person bzw subsidiär auch vom Zielunternehmen zur Genehmigung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb stattzufinden. Die Wirtschaftsministerin als genehmigende Stelle hat dann binnen eines Monats bescheidmäßig festzustellen, dass eine Prüfung unterbleiben kann oder keine Bedenken bestehen oder dass ein vertieftes Prüfungsverfahren einzuleiten ist. Der Investitionskontrolle unterliegende Vorgänge gelten im InvKG daher ex-lege als unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung abgeschlossen (umsichtige Vertragsgestalter werden das natürlich dennoch auch im Vertrag abbilden).

Einige weiterführende Details zum InvKG finden Sie hier.

Dr. Sebastian Sieder

Übersicht

Downloads

PDF