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Vorbehalt darf nicht an Form scheitern

Österreichische Bauzeitung 08 2025

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt das OLG Wien erneut, dass beim Vorbehalt gemäß ÖNORM B 2110 keine unnötigen, vom Normzweck nicht verlangten Hürden aufgebaut werden dürfen, zumal der Grund für die Forderung des Auftragnehmers...
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Gebäudetyp E: Bauen außerhalb der Norm Teil 2

In Teil 1 wurde bereits dargestellt, dass aufgrund des stark europarechtlich geprägten Normenwesens sowie harmonisierten Verbraucher- und Gewährleistungsrechts eine rein nationale „Lösung“ sowohl für den bundes- bzw.  Landesgesetzgeber als auch für die...
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