Grundlagen und Status quo Bei Störungen der Leistungserbringung (etwa durch fehlende Vorleistungen, Planungsfehler, mangelnde Koordination, etc.) hat der Auftragnehmer gemäß § 1168 ABGB (bzw. Punkt 7 der ÖNORM B 2110) Anspruch auf Mehrkosten sowie Bauzeitverlängerung....
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Bau & Immobilienreport 09 2025