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Konfliktlösung am Bau – Teil 4

Konfliktlösung am Bau – Welches Modell überzeugt in der Praxis?

Nachdem in den ersten drei Teilen dieser Beitragsreihe die Grundlagen alternativer Streitbeilegung, das Schlichtungsverfahren sowie die Mediation und die Schiedsgerichtsbarkeit näher dargestellt wurden, stellt sich abschließend die entscheidende Frage, welches Streitbeilegungsmodell sich – aus Sicht der Autoren – für Bauvorhaben am besten eignet.

Die Antwort darauf fällt – wie so oft – differenziert aus. Wie bereits in Teil 1 dargestellt, sind Bauvorhaben regelmäßig durch eine Vielzahl an Beteiligte, enge Terminpläne, hohe wirtschaftliche Risiken und komplexe technische Zusammenhänge geprägt. Konflikte entstehen häufig nicht nur aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Auffassungen, sondern auch wegen organisatorischer Defizite, gestörter Kommunikationsabläufe oder technischer Missverständnisse.

Klassische Gerichtsverfahren bieten zwar eine verbindliche und rechtlich überprüfbare Entscheidung, sind jedoch oftmals langwierig, kostenintensiv und nur eingeschränkt geeignet, die Dynamik laufender Bauprojekte ausreichend zu berücksichtigen. Die praktische Erfahrung zeigt daher zunehmend, dass alternative Streitbeilegungsmechanismen nicht bloß eine Ergänzung, sondern vielfach die sachgerechtere Lösungsfindung darstellen.

Insbesondere bei laufenden Bauvorhaben besteht regelmäßig das Interesse, Konflikte rasch zu entschärfen, Projektstillstände zu vermeiden und die Zusammenarbeit trotz bestehender Meinungsverschiedenheiten fortzuführen. Genau an diesem Punkt setzen alternative Streitbeilegungsmodelle an.

Auf den Punkt gebracht: Stärken und Schwächen der Modelle

Die Mediation und das Schlichtungsverfahren verfolgen einen kooperativen Ansatz und zielen darauf ab, die Parteien möglichst frühzeitig wieder in einen konstruktiven Dialog zu bringen. Während der Mediator die Parteien dabei unterstützt, eigenverantwortlich Lösungen zu entwickeln, erarbeitet der Schlichter konkrete Lösungsvorschläge, über deren Annahme weiterhin die Parteien entscheiden.

Gerade im Bauwesen bieten beide Modelle große Vorteile, weil Konflikte häufig unmittelbare Auswirkungen auf den weiteren Projektverlauf haben. Sie ermöglichen flexible und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen, insbesondere bei Mehrkostenforderungen oder Schnittstellenproblemen während laufender Projekte.

Ihre Grenzen zeigen sich allerdings dort, wo es an Kooperationsbereitschaft fehlt, Konflikte bereits stark eskaliert sind oder komplexe Rechtsfragen und umfangreiche Beweisaufnahmen im Vordergrund stehen.

In solchen Fällen gewinnt die Schiedsgerichtsbarkeit an Bedeutung. Sie ermöglicht eine verbindliche Entscheidung durch spezialisierte Schiedsrichter mit juristischem, technischem und baubetrieblichem Fachwissen. Vorteile liegen insbesondere in der fachlichen Expertise, der größeren Verfahrensflexibilität sowie der Vertraulichkeit, was vor allem bei komplexen Großprojekten von Bedeutung ist.

Dem stehen jedoch auch Nachteile gegenüber. Schiedsverfahren sind oftmals kostenintensiv, und die Möglichkeiten zur Überprüfung eines Schiedsspruchs sind stark eingeschränkt.

Welches Modell eignet sich am besten?

Die bisherigen Beiträge zeigen deutlich, dass die dargestellten Alternativen Streitbeilegungsmethoden im Bauwesen nicht als Konkurrenz, sondern vielmehr als abgestuftes System unterschiedlicher Konfliktlösungsinstrumente zu verstehen ist.

Die Mediation eignet sich insbesondere zur Wiederherstellung gestörter Kommunikation und zur Lösung projektbegleitender Interessenkonflikte. Das Schlichtungsverfahren bietet eine strukturierte und praxisnahe Möglichkeit, konkrete Streitfragen außergerichtlich zu bereinigen. Die Schiedsgerichtsbarkeit wiederum gewährleistet eine verbindliche Entscheidung durch spezialisierte und fachkundige Entscheidungsträger.

Das Schlichtungsverfahren kann bereits baubegleitende eingeleitet werden, um auf Grundlage der erzielten Ergebnisse aufzubauen. Gerade die Kombination aus laufender Konfliktbearbeitung und fachlicher Begleitung entspricht den Anforderungen komplexer Bauprojekte in besonderer Weise. Anstatt Konflikte über Jahre hinweg gerichtlich aufzuarbeiten, wird versucht, diese bereits während der Projektabwicklung wirtschaftlich sinnvoll zu lösen.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass schiedsgerichtliche Verfahren oder klassische Gerichtsverfahren entbehrlich wären. Vielmehr zeigt die Praxis, dass ein abgestuftes Konfliktlösungssystem den größten Erfolg verspricht. Solche Modelle sehen typischerweise zunächst projektbegleitende Lösungsmechanismen, anschließend Mediation oder Schlichtung und erst zuletzt ein Schieds- oder Gerichtsverfahren vor.

 

Überblick: Drei Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung – Vor- und Nachteile sowie Besonderheiten

 

Mediation

Schlichtungsverfahren

Schiedsgerichtsbarkeit

 

Ziel

·     Einvernehmliche Lösung mit Hilfe eines Mediators

·     Einvernehmliche Lösung der Parteien auf Grundlage von Lösungsvorschlägen des/r Schlichter/s

·     Konfliktlösung mittels Entscheidung durch ein privates Schiedsgericht

Gesetzliche Grundlage

·     Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)

·     Relativ freie Verfahrensregeln

·     §§ 577 ff ZPO

·     Standardisierte Verfahrensordnungen

Verfahrensablauf

·     Beginn: Vereinbarung über Mediation und Mediator

·     Ende: Mediationsvergleich oder Abbruch

·     Verjährung: gehemmt

·     Schlichtungsabrede im Grundvertrag oder Schlichtungsvereinbarung

·     Ad hoc für einzelne Streitigkeiten oder ständig für Grundvertrag

·     Verjährung: Hemmung ist zu vereinbaren

·     Beginn: gemeinsame Beauftragung des Schlichters

·     Ende: Protokoll über Ergebnis oder Scheitern, eventuell vertraglich vorbestimmt

·     Rahmenbedingungen

·     Schiedsklausel im Grundvertrag oder Schiedsvereinbarung

·     Ad hoc für einzelne Streitigkeiten oder ständig für Grundvertrag

·     Verjährung: Unterbrechung ex lege

·     Beginn: Klageerhebung und Antragserwiderung

·     Ende: Schiedsurteil, -vergleich oder Zurückziehung

Besetzung

·     Mediator

·     Wahl: Parteienvereinbarung

·     Person: nur eingetragener Mediator

·     Aufgabe: Anleitung der Kommunikation

·     Einzelschlichter oder Senat (Jurist / Sachverständinger)

·     Wahl: Parteienvereinbarung, Bestellung durch Dritten, vertragliche Vereinbarung

·     Person: Jurist oder Experte aus dem Gebiet

·     Aufgabe: Lösungsvorschläge erarbeiten als Grundlage für eine Einigung – oft durch Vorgabe einer Bandbreite

·     Einzelrichter oder Senat

·     Wahl: Parteienvereinbarung, Bestellung durch Dritten, Unterwerfung unter Verfahrensordnung

·     Person: Jurist oder Experte aus dem Gebiet

·     Aufgabe: Verfahrensleitung, Fällung Schiedsurteil

Bindungswirkung

·     Möglicher Exekutionstitel bei Einigung in Form eines prätorischen Vergleiches

·     Aussagen im Verfahren sind weder bindend noch präjudiziell

·     Schuldrechtlicher Vertrag bei Einigung (materiell-rechtlich bindend)

·     Kein Exekutionstitel, aber einklagbar oder mittels prätorischen Vergleiches exekutierbar

·     Aussagen im Verfahren sind weder bindend noch präjudiziell

·     Exekutionstitel (international anerkannt)

·     Teilweise anfechtbar beim OGH

Vorteile

·     Freiwillig, vertraulich, meist kostengünstig

·     Beziehungen bleiben erhalten

·     Flexible, interessenorientierte Lösungen

·     Gesetzliche Grundlage

·     Einfach, unbürokratisch

·     Baubegleitend möglich = Entlastung der Projektebene

·     Effektive Problemlösung während Projektlauf

·     Weiterer Ablauf kann auf dem Ergebnis aufbauen

·   Verbindliche, rechtskräftige Entscheidung

·   Kürzeres Verfahren

·     Internationale Vollstreckbarkeit

Nachteile

·    Kein verbindliches Ergebnis ohne Vereinbarung

·    Kooperationsbereitschaft beider Parteien erforderlich

·    Hohe Eigenverantwortung der Parteien

·     Meist freiwillig

·     Mitwirkung beider Parteien erforderlich

·     Ergebnis nicht bindend

·     Machtungleichgewichte können erschweren

·     Erfolg abhängig von der Akzeptanz der Parteien

·   Höhere Kosten

·   Kaum Rechtsmittel

·   Vorangehende Schiedsvereinbarung

 

Fazit und Ausblick

Im Ergebnis ist es eine Einzelfallentscheidung, für welches Verfahren man sich entscheidet. Es hängt auch sehr stark vom Umfang des Projektes, Streitgegenstand und den handelnden Personen ab, welches das geeignetste Verfahren ist.

Aus der Praxis zeigt sich, dass das Schlichtungsverfahren mit einem vom Experten erarbeiteten Schlichtungsvorschlag – der auch eine mögliche Bandbreite vorgibt – eine sehr effiziente Form der Streitbeilegung ist. Es gewinnen aber auch anderen Streitbeilegungsmethoden immer mehr an praktischer Bedeutung. Dazu zählen insbesondere projektbegleitende Konfliktlösungsmechanismen wie Clearingstellen oder Dispute Resolution Boards. Das baubegleitende Lösungsmanagement ermöglicht hier eine rasche Deeskalation, entlastet Projektteams und reduziert das Risiko langjähriger Folgeprozesse. Solche Modelle werden aber meist von Beginn an in die Vertragsstruktur integriert werden und dadurch ein laufendes Konfliktmanagement schaffen.

 

Markus Androsch-Lugbauer

Christoph Lintsche

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