Grundsätzlich haftet jeder nur für eigenes (Fehl-)Verhalten. Die Gehilfenhaftung ist die Ausnahme. Der Sinn der Gehilfenhaftung ist, dass der Geschäftsherr nicht für „weniger“ haften soll, weil er Gehilfen tun lässt, was eigentlich er selbst tun müsste. Wer allenfalls...
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Gaar, Christoph: Unfall bei Kranarbeiten – Haftung für Fehler von Gehilfen
Österreichische Bauzeitung 19/2023