MP-Law-Logo weiß

Gaar, Christoph: Unfall bei Kranarbeiten – Haftung für Fehler von Gehilfen

Österreichische Bauzeitung 19/2023

13. Oktober 2023

Grundsätzlich haftet jeder nur für eigenes (Fehl-)Verhalten. Die Gehilfenhaftung ist die Ausnahme.


Der Sinn der Gehilfenhaftung ist, dass der Geschäftsherr nicht für „weniger“ haften soll, weil er Gehilfen tun lässt, was eigentlich er selbst tun müsste. Wer allenfalls wem als Gehilfe zuzurechnen ist, ist nicht immer eindeutig. Es ist stets eine Einzelfallbetrachtung.

Übersicht

Downloads

PDF