Die Beitragspflicht nach dem BUAG gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht und die in Betrieben beschäftigt werden. In der Praxis ist Vorsicht geboten: Die Beschäftigung von Werkunternehmern ist mitunter...
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Kall, Bernhard: Vorsicht bei der Beschäftigung von „selbstständigem“ Personal!
Österreichische Bauzeitung 12/2020