Auch beim Thema Verjährung von Werklohnforderungen gilt die alte Weisheit „Vorsicht ist besser als Nachsicht“. Besondere Vorsicht ist generell bei Verbesserungsbegehren des Werkbestellers geboten.
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Kall, Bernhard: Verjährung von Werklohnforderungen: „Vorsicht ist besser als Nachsicht“
Österreichische Bauzeitung 19/2013