Zur Errichtung oder Aufhebung einer letztwilligen Verfügung muss der Erblasser testierfähig sein. Ist die erforderliche Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht gegeben, ist die letztwillige Verfügung ungültig.
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Müller, Katharina: Testierfähigkeit: Das Alter entscheidet
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