Misslingt ein Werk infolge offenbarer Untauglichkeit oder falscher Anweisungen des Bestellers, so ist der Werkunternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat. Die Haftung ist aber begrenzt.Ist das Werk misslungen, weil der...
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Gietler, Roman: Mangelnde Aufklärung des Werkunternehmers und Haftung
Österreichische Bauzeitung 13-14/2020