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Newsletter Corporate/M&A Issue 1|2019

Zum Stimmrechtsausschluss des GmbH-Gesellschafters bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter

1. März 2019

Das GmbH-Gesetz ordnet bekanntlich zur Beschlussfassung durch Gesellschafter an, dass ein Stimmverbot besteht, wenn über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft Beschluss gefasst wird (§ 39 Abs 4 zweiter Satz GmbHG). Mit Details zu diesem Thema hatte sich der OGH in seiner Entscheidung GZ 6 Ob 191/18h vom 21.11.2018 auseinanderzusetzen.

Was war passiert? Im Mai 2017 fasste die Minderheitsgesellschafterin einer GmbH ohne die Mehrheitsgesellschafterin Beschlüsse betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen die Mehrheitsgesellschafterin. Mangels Einhaltung der Einberufungsvorschriften für eine Generalversammlung oder auch nur irgendwie gearteter sonstiger Befassung der Mehrheitsgesellschafterin kann dieses Vorgehen der Minderheitsgesellschafterin wohl nur zu bloßen Schein-beschlüssen geführt haben. Ungeachtet dessen wurde in einer Generalversammlung im Juli 2017 in der Folge mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin und gegen jene der Minderheitsgesellschafterin ein Beschluss auf „Feststellung der Nichtigkeit und Aufhebung dieser Scheinbeschlüsse“ gefasst. Dagegen ging die Minderheitsgesellschafterin gerichtlich vor, insbesondere wegen Verletzung des Stimmverbots der Mehrheitsgesellschafterin.

Der OGH befand dazu wie folgt: Unter den Stimmrechtsausschluss gemäß § 39 Abs 4 GmbHG fällt bereits die Frage, ob und wie der Anspruch in einem Rechtsstreit verfolgt werden soll. Der Stimmrechtsausschluss nach erfasst jedenfalls die Stimmabgabe selbst, aber auch Entscheidungen zu Verfahrensfragen, die auf den Beschlussantrag unmittelbaren Einfluss haben, wie beispielsweise die Absetzung von der Tagesordnung oder die Vertagung. Daher wäre die Mehrheitsgesellschafterin bereits bei der Beschlussfassung über die Scheinbeschlüsse (hätte man sie ordnungsgemäß teilnehmen lassen) dem Stimmverbot nach § 39 Abs 4 GmbHG unterlegen.

Bei der Beschlussfassung im Juli 2017 wurde nicht bloß auf die deklarative Feststellung einer absoluten Nichtigkeit der Scheinbeschlüsse beschränkt, sondern für den Fall, dass es sich um rechtswirksam zustande gekommene Gesellschafterbeschlüsse gehandelt haben sollte, konstitutiv auf ihre Aufhebung, somit auf das Absehen von einer Einleitung eines Rechtsstreits gegen die Mehrheitsgesellschafterin abgezielt. Die Mehrheitsgesellschafterin unterlag bei dieser Beschlussfassung daher ebenso dem Stimmverbot nach § 39 Abs 4 GmbHG, da sie letztlich auch die Frage betraf, ob nun die Gesellschaft gegen die Mehrheitsgesellschafterin Ansprüche geltend zu machen hat.

Alev Badem, LL.M. (WU)

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