Werbung für Wertpapierangebot muss, wenig überraschend, richtig und frei von Irreführungseignung sein. Zudem dürfen etwa Chancen eines Investments nicht übertrieben prominent dargestellt werden, ohne gleichzeitig auf damit einhergehende Risiken hinzuweisen. Weiters ist bei prospektpflichtigen Angeboten darauf zu achten, dass Werbemittel dem Kapitalmarktprospekt nicht widersprechen. Und nicht zuletzt ist in einem sogenannten „Prospekthinweis“ unter Einhaltung rigider gesetzlicher und behördlicher Vorgaben darzustellen, wo Anleger:innen den Prospekt finden können.
Verwaltungsstrafen der FMA wegen nicht gesetzeskonformer Werbung für Wertpapierangebote kommen recht häufig vor. Kürzlich hatte sich das BVwG als Berufungsinstanz gegen FMA-Strafbescheide wieder einmal mit rechtswidriger Werbung zu beschäftigen (BVwG 14.10.2024, W204 2281982-1/8). Es ging dabei um einen Zeitschriftenartikel, in welchem neben einer Vorstellung der Produkte der fraglichen Unternehmensgruppe auch eine Zeichnungsmöglichkeit für eine Anleihe erwähnt wurde. Ist ein Zeitschriftenartikel überhaupt „Werbung“ im kapitalmarktrechtlichen Sinn? Die Definition in Art 2 lit k sublit ii Prospektverordnung ist bekanntlich recht weit. Demnach ist jede Mitteilung, die darauf abstellt, die potenzielle Zeichnung von Wertpapieren gezielt zu fördern, umfasst. Das BVwG hatte daher keine Zweifel daran, dass darunter auch Zeitschriftenartikel fallen (können), was schon per se wenig überrascht. Im konkreten Fall ging es sogar um eine entgeltliche Kooperation mit der Medieninhaberin, sprich: einen bezahlten Artikel. Der sachliche Anwendungsbereich war daher eröffnet.
Der persönliche Anwendungsbereich der Werbevorschriften bezieht sich auf Emittent:innen, Anbieter:innen und Zulassungsantragssteller:innen. Auftraggeberin des fraglichen Zeitschriftenartikels war die Muttergesellschaft der die Anleihe begebenden Emittentin. Als Auftraggeberin war nach Ansicht des BVwG die Muttergesellschaft, nicht etwa die Medieninhaberin für den Artikel verantwortlich. Und die Muttergesellschaft, die wie gesagt nicht selbst Emittentin der Anleihe war, wurde von FMA und BVwG als „Anbieterin“ im Sinne der Prospektverordnung eingestuft. Auch das überrascht im Ergebnis nicht.
Inhaltlich hatte die FMA (bestätigt durch das BVwG) zunächst einen Widerspruch zum Prospekt moniert, weil Zinszahlungszeiträume und der Fälligkeitstag der Anleihe nicht mit den Angaben im Prospekt übereinstimmten, was Art 22 Abs 3 1. Fall Prospektverordnung verletzt. Ein sicherlich vermeidbarer Fehler, der objektive Tatbestand ist aber zweifelsfrei erfüllt.
Mitunter am spannendsten ist in der gegenständlichen Entscheidung jedoch die seitens FMA und BVwG erkannte Irreführungseignung von Ausführungen im Zeitschriftenartikel. Es handelt sich bei der fraglichen Anleihe um eine qualifiziert nachrangige Anleihe. Bei solchen Papieren stehen sowohl Zinszahlungen als auch die Rückzahlung unter bestimmten Bedingungen. In der Regel finden solche Zahlungen bei qualifiziert nachrangigen Papieren so lange nicht statt, als es dadurch zum Eintritt eines Insolvenzeröffnungsgrundes bei der Emittentin käme oder wenn diese ein negatives Eigenkapital hat. Kurz gesagt, wenn es der Emittentin schon eher schlecht geht. Dies wurde im Zeitschriftenartikel allerdings nicht im Detail ausgeführt. Es stand zwar deutlich, dass es sich um eine qualifiziert nachrangige Anleihe mit einer bestimmten Laufzeit handelt. Unmittelbar daran anknüpfend wurde jedoch die „Fixverzinsung“ mit zunächst 3% p.a., später 8% p.a. dargestellt, ohne dazu zu sagen, dass diese Zahlungen eben wegen des qualifizierten Nachrangs nicht unbedingt zustehen müssen, sondern dass Zahlungen generell nachrangig sind und bei Eintritt einer Bedingung aus dem qualifizierten Nachrang vorübergehend oder ganz entfallen können. Genau das hätte im Artikel aber nach meinem Verständnis der BVwG-Entscheidung passieren müssen, um potenzielle Missverständnisse auf Seiten der Anleger:innen zu vermeiden. Für mich ein weiterer Beleg dafür, wie vorsichtig man beim Formulieren von verkürzten Botschaften, wie sie Werbung nun mal immanent sind, beim Vermarkten von Wertpapieren sein muss. Dass die FMA bei ihren Anforderungen an die Werbenden den Bogen mitunter eher überspannt, als allzu großzügig zu sein, kann man bereits nach dieser kurzen Entscheidungsbesprechung sicher gut erahnen …
Gernot Wilfling