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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 7|2021

Whistleblower-RL: Was Sie schon jetzt tun können

1. Oktober 2021

Zur Erinnerung: Juristische Personen des privaten und öffentlichen Sektors sind ab 17.12.2021 verpflichtet, Kanäle und Verfahren für interne Meldungen von bestimmten Rechtsverstößen und für Folgemaßnahmen einzurichten. Konkret trifft diese Verpflichtung Unternehmen ab 250 Mitarbeitern sowie öffentliche Einrichtungen einschließlich Gemeinden ab 10.000 Einwohnern. Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern müssen diese Maßnahmen erst zwei Jahre später, somit ab 17.12.2023, umsetzen. Einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Whistleblower-RL gibt es leider nach wie vor nicht. Aufgrund einer parlamentarischen Anfrage an Justizministerin Zadic ist nunmehr aber zumindest klar, dass für die Umsetzung das Bundesministerium für Arbeit federführend zuständig ist.

Auch wenn es in dieser unglücklichen Situation für die Rechtsunterworfenen natürlich schwer ist, sich gut vorzubereiten, ein paar „To-dos“ empfehlen wir schon derzeit. Die Geschäftsleitung sollte über die geplanten Umsetzungsschritte vorab im Detail informiert werden. Zudem sollte eine Whistleblowing-Compliance-Richtlinie die wesentlichen Fragen regeln, etwa: Wer darf melden? Unter welchen Voraussetzungen sind Hinweisgeber geschützt? Welche Meldungen sind von der Richtlinie erfasst? Wie ist zu melden? Sinnvoll ist auch die Erstellung eines Ablaufdiagrammes sowie einer Zuständigkeitsmatrix, woraus sich insbesondere ergibt, wer für die Entgegennahme, Aufarbeitung und Unterrichtung über Meldungseingang sowie über gesetzte Maßnahmen zuständig ist. Nicht zuletzt ist natürlich was die konkrete Umsetzung betrifft auch zu überlegen, ob ein elektronisches Hinweisgebersystem installiert werden soll (und gegebenenfalls die Produktauswahl zu treffen).

Wir beobachten für Sie weiterhin die Entwicklungen bezüglich der Whistleblower-RL und werden weiter über den Status der Umsetzung berichten.

Dr. Sebastian Sieder

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