Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich mit jenem Risiko, dafür einzustehen, dass eine Position im Leistungsverzeichnis vergessen wurde, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrages notwendig ist. Dabei wird insbesondere auch auf die Unterscheidung zwischen untypischen (unechten) Pauschalpreisverträgen und klassischen Pauschalvereinbarungen eingegangen.
Da die Überbindung von Risiken nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, muss die vorzunehmende Abgrenzung im Rahmen einer Interessenabwägung erfolgen, die die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat.