Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich mit der Bedeutung der Schriftlichkeits-klausel bzw der Möglichkeit, eine Vertragsänderung per Handschlag zu be-schließen. Entgegen der „Unterschriftlichkeit“ des ABGB bedeutet die in der ÖNORM B 2110 vorgesehene Schriftlichkeit, dass eine Urkunde vorliegen muss. Daher erfüllt auch ein E-Mail die Schriftlichkeit, sofern sich bei der Vertragauslegung aus dem Zweck der Regelung nicht Gegenteiliges ergibt.
Newsletter Issue 25/Februar 2010
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