MP-Law-Logo weiß

Newsletter Familienrecht Issue 5|2022

Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten können ruhen, allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen (OGH 1 Ob 98/22a)

7. Dezember 2022

1. Einleitung

Auch wenn eine Ehe geschieden wird, muss unter Umständen einer der geschiedenen Ehegatten dem anderen Unterhalt leisten, und das gegebenenfalls sogar zeitlich unbegrenzt. Dass diese regelmäßigen Zahlungen für den Unterhaltspflichtigen nicht gerade wünschenswert sind, ist durchaus verständlich. Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten können aber aus unterschiedlichen Gründen vorübergehend ruhen oder auch vollständig erlöschen. Ändern sich die Lebensumstände des Unterhaltsberechtigten, lassen unterhaltspflichtige Personen somit häufig nichts unversucht, den Zahlungen zu entgehen. Erst kürzlich war beim OGH ein Fall zu dieser Thematik anhängig.

2. Erlöschen und Ruhen von Unterhaltsansprüchen

Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten erlöschen zur Gänze, wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet wird. Auch bei schweren Verfehlungen der unterhaltsberechtigten Person gegen den Verpflichteten, wird der Anspruch verwirkt. Nicht gänzlich verloren geht der Unterhaltsanspruch bei Aufnahme einer außerehelichen Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner. Für die Zeit, in der die Lebensgemeinschaft besteht, wird der Anspruch nur „ruhend“ gestellt. Durch diese Regelung sollen Umgehungsmöglichkeiten verhindert werden, und zwar das Unterlassen einer Heirat, nur um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In der vorliegenden Entscheidung musste sich der OGH mit der Frage auseinandersetzen, wann eine Lebensgemeinschaft vorliegt, die zum Ruhen des Anspruchs führt.

3. OGH-Entscheidung (OGH 14.07.2022, 1 Ob 98/22a)

Die Unterhaltsberechtigte und ihr neuer Freund lebten seit 2017 in übereinanderliegenden Wohnungen. Persönliche Gegenstände des jeweils anderen befanden sich nicht in den Wohnungen. Auch hatte keiner der beiden einen Schlüssel zur Wohnung des anderen. Manchmal übernachtete die Klägerin in der Wohnung des Mannes, umgekehrt nur recht selten. Auch gab es keine gemeinsame Haushaltsführung, kein gemeinsames Einkaufen und Kochen, Wäsche waschen oder ähnliche Tätigkeiten. Gelegentlich aßen die beiden gemeinsam. Sie haben kein gemeinsames Konto und keine gemeinsamen Anschaffungen getätigt. Bei Ausflügen oder Urlauben teilten sie die Ausgaben stets genau auf. Von außen wurden sie allerdings als „Paar“ und „zusammengehörig“ wahrgenommen.

Allgemein stellte der OGH fest, dass für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft neben der Eheähnlichkeit der Beziehung und der Dauer, auf die sie gerichtet ist, vor allem das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle spielt. Es müssen aber im Sinne eines beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorliegen. Das Fehlen eines Kriteriums kann durch das Vorliegen der anderen oder die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Auch die Gewichtung der einzelnen Kriterien hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wenn Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll, liegt eine Wohngemeinschaft vor. Durch fallweises Übernachten beim anderen in unregelmäßigen Abständen wird keine Wohngemeinschaft begründet. Das Element der Wirtschaftsgemeinschaft ist von einer zwischenmenschlichen und von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt: Die Partner teilen Freud und Leid miteinander, leisten einander Beistand und Dienste und lassen den anderen an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen, wie der OGH ausführt. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist jedenfalls unverzichtbar. Das Element der Geschlechtsgemeinschaft wiederum scheint das am ehesten verzichtbare zu sein, insbesondere bei einem gewissen Alter der Partner.

Im vorliegenden Fall hat der OGH entschieden, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt, die zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führen würde. Das Höchstgericht hat zwar darauf hingewiesen, dass nahe beieinander gelegene Wohnungen ein Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sein können. Es müsse aber dennoch eine Gesamtbetrachtung angestellt werden. Im Fall sprechen insbesondere das offenkundig bewusste Ausschließen von wirtschaftlichen Verflechtungen, das Führen getrennter Haushalte sowie das Fehlen von gegenseitiger Unterstützung in Angelegenheiten des täglichen Lebens gegen die Annahme einer Lebensgemeinschaft. Wird die Wirtschaftsgemeinschaft nur auf gemeinsame Urlaube oder die gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern beschränkt, reiche das für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht aus.

Insbesondere aber hat der OGH darauf hingewiesen, dass ein gezieltes Abstimmen des Zusammenlebens dahingehend, dass den Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht entsprochen wird, nicht als sittenwidrig einzustufen ist. Man könne eine Beziehung somit gerade so ausgestalten, dass der Unterhaltsanspruch bestehen bleibt.

4. Fazit

Die Frage, ob eine Lebensgemeinschaft im Sinne der familienrechtlichen Vorgaben besteht, die zu einem Ruhen der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten führt, ist sehr vom Einzelfall abhängig. Es geht primär um die Elemente der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, wobei diese Kriterien als bewegliches System gesehen werden können. Vor allem aber kann eine Beziehung gerade so ausgestaltet werden, dass der Anspruch auf Unterhalt gewahrt bleibt.

Allerdings sei noch darauf hingewiesen, dass die Annahme einer Lebensgemeinschaft in anderen Rechtsbereichen auch enorme Vorteile haben kann: Für das Erbrecht des Lebensgefährten oder das Eintrittsrecht in einen Mietvertrag, den der Lebensgefährte abgeschlossen hat, ist das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwingend erforderlich. Auch hier stellt man auf die genannten Kriterien ab.

DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.

Übersicht

Downloads

PDF