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Newsletter Corporate/M&A Issue 2|2022

OGH zur Unterscheidbarkeit und Irreführungseignung von Firmenwortlauten

21. Juni 2022

Kürzlich hatte sich der OGH mit der Zulässigkeit einer Firmawortlaut-Änderung im Kontext der drei Gesellschaften Pro Farm Consulting GmbH, Pro Landwirt GmbH und Pro Fruit GmbH zu beschäftigen (6 Ob 128/21y). Die drei genannten Gesellschaften hatten ihren Sitz in derselben Gemeinde, dieselbe Geschäftsanschrift und denselben Alleingeschäftsführer. Zwischen den Gesellschaften bestanden allerdings keine wechselseitigen Beteiligungsverhältnisse. Die Gesellschafter der Pro Farm Consulting GmbH beschlossen eine Firmenwortlautänderung dahingehend, dass „Consulting“ entfallen und die Firma fortan nur noch „Pro Farm GmbH“ lauten solle. Aber geht das?

Ganz allgemein muss ein Firmenname zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und abstrakt Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs 1 UGB). Er darf zudem keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs 2 UGB). Und nicht zuletzt ist über die bereits erwähnte, abstrakt zu beurteilende Unterscheidungskraft nach § 18 UGB hinaus auch eine konkrete Unterscheidbarkeit von anderen eingetragenen Firmen erforderlich (§ 29 UGB). Hier ein paar Details zu diesen Kriterien:

Kennzeichnungseignung

Hierbei handelt es sich um die abstrakte Eignung eines Kennzeichens, irgendein Unternehmen unter Berücksichtigung einer möglichen Verkehrsdurchsetzung zu individualisieren. Ein Begriff kann dann als Kennzeichen verwendet werden, wenn er vom Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation des Unternehmens ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Es ist außerdem eine gewisse Einprägsamkeit erforderlich, hier ist aber kein besonders strenger Maßstab anwendbar. Die Bezeichnung „HM & A GmbH & Co KG“ erfüllt etwa das Kriterium der Kennzeichnungseignung, „Evolution Media e. U.“ hingegen nach der Rechtsprechung nicht.

Abstrakte Unterscheidungskraft

Eine Firma besitzt Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist, eine Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Die konkrete Identität des Unternehmensträgers muss aber nicht aus der Firma ableitbar sein. Die Individualisierungseignung muss vielmehr nur generell und abstrakt gegeben sein. Gattungsbezeichnungen besitzen keine ausreichende Unterscheidungskraft (zB „Bau“ oder „Transport“). Bloße Branchenbezeichnungen genügen ebenfalls nicht. Die Unterscheidungskraft wird eher bei fantasievoll-eigentümlichen oder zusammengesetzten Begriffen bejaht (zB „Floratec“ oder „Meditec“).

Irreführungseignung

Eine Firma ist dann irreführend, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäfts oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Das Irreführungsverbot dient in erster Linie dem Schutz des Verkehrs. Bei Fantasiefirmen ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob sie bei Dritten, also im Verkehr, unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes auslösen können. Es kommt dabei auf die Auffassung eines durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises an. Die Irreführung muss wesentlich sein, damit sie beanstandet werden kann. Unzulässig ist zB die Firma „Sportex GmbH“ für ein Unternehmen, das sich weder mit Sportartikeln noch mit Textilien befasst oder die Firma „computronic OHG“ für ein Bettenhaus.

Unterscheidbarkeit von anderen Firmen

Der hier einschlägige § 29 UGB ist lex specialis zu § 18 UGB und bezieht sich auf die Verwechselbarkeit mit an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen. Diese Bestimmung ist nicht nur bei jeder Neugründung zu beachten, auch wenn dies der Hauptanwendungsfall ist. Vielmehr gilt sie auch bei Firmenänderungen, wie im hier vorliegenden Fall eine erfolgte. Bei der Frage der Unterscheidbarkeit zweier Firmen kommt es auf die im Geschäftsverkehr verwendete Form des Firmenwortlauts oder auf den Firmenkern an, oft ist es das erste Wort der Firma welches den Ausschlag gibt. Bei der Beurteilung ist nicht nur der Wortsinn und das Wortbild, sondern auch der Wortklang von Bedeutung. Bei Branchennähe oder bei gleichem Unternehmensgegenstand darf der Firmenwortlaut nicht auf eine tatsächlich nicht bestehende Zusammengehörigkeit deuten. Bei Konzerngesellschaften hingegen können Schlagworte am Anfang der Firma, die das Charakteristikum oder den Firmenkern bilden, auch bei ähnlichem Unternehmensgegenstand für mehrere Unternehmen verwendet werden.

Und wie entschied der OGH nun vor diesem Hintergrund? Das zuständige Firmenbuchgericht hatte die Eintragung der Firmaänderung von „Pro Farm Consulting GmbH“ auf „Pro Farm GmbH“ abgelehnt, wogegen die Gesellschaft im Instanzenzug vorgegangen war. Das Höchstgericht ist der Ansicht, dass bei den Firmenwortlauten „Pro Farm GmbH“ und „Pro Fruit GmbH“ einerseits sowie „Pro Farm GmbH“ und „Pro Landwirt GmbH“ ausreichende Unterscheidbarkeit in Wortbild und Klang gegeben ist. Die Firmaänderung war also zulässig. Unangenehm genug ist es natürlich dennoch, wenn man sich dies erst vom OGH bestätigen lassen muss. Wir sprechen daher in der Praxis neu geplante Firmawortlaute sowohl bei Gründungen, als auch bei Firmaänderungen mit dem zuständigen Firmenbuchgericht ab. In speziellen Konstellationen verlangen die Firmenbuchgerichte mitunter auch Gutachten zur Zulässigkeit des Firmawortlauts. Solche Gutachten stellen die Wirtschaftskammern kostenlos aus, man muss jedoch einen gewissen zeitlichen Vorlauf einplanen.

Mag. Gernot Wilfling / Ekaterina Shapatkovskaya

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