In einer aktuellen Entscheidung (6 Ob 120/24a) hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob Banken für die (Un-)richtigkeit einer Bestätigung über die Einzahlung einer Stammeinlage gemäß § 10 Abs 3 GmbHG haften. Das Höchstgericht bejahte die Haftung in seinem Urteil und sprach dem Kläger einen Schadenersatz iHv EUR 30.000 zu.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die gegenständliche Gesellschaft wurde im Jahr 2013 als „GmbH light“ mit einem Stammkapital von EUR 10.000 gegründet, wobei die Stammeinlage nur zur Hälfte einbezahlt wurde. Im Jahr 2020 wurde das Stammkapital durch Gesellschafterbeschluss auf EUR 35.000 erhöht.
Im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung und der Einzahlung des Stammkapitals ereignete sich bei der beklagten Bank ein auffälliger Vorgang: Ein Bevollmächtigter der Gesellschaft hob vom Geschäftskonto EUR 30.000 ab und zahlte denselben Betrag innerhalb von drei Minuten als Stammkapital auf dasselbe Geschäftskonto wieder ein. Anschließend stellte die Bank eine Bestätigung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG aus, die zur Vorlage beim Firmenbuchgericht bestimmt war. Darin wurde bestätigt, dass der Betrag iHv EUR 30.000 „zum Zweck der Übernahme von Stammeinlagen“ einbezahlt worden sei, endgültig in freier Verfügung der Geschäftsführung stehe und diese in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, insbesondere nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sei.
Der Kläger, der als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft tätig war, begehrte von der beklagten Bank Schadenersatz iHv EUR 30.000 wegen der fahrlässig unrichtig ausgestellten Bankbestätigung.
Das Berufungsgericht gab der Klage zur Gänze statt und stellte fest, dass die Bank aufgrund der unmittelbar vor der Einzahlung erfolgten Abhebung des gleichen Betrags Zweifel an der Richtigkeit ihrer Bestätigung hätte haben müssen. Sie hafte daher für die gesamte Differenz zwischen der bestätigten und tatsächlich erbrachten Leistung (EUR 30.000).
Der OGH bestätigte, dass die Bank für die (Un-)richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG haftet, wenn die Bestätigung bereits im Zeitpunkt der Ausstellung bedenklich war. Genau dies war hier der Fall: Der Bank (ihren Mitarbeiter:innen) hätten auffallen müssen, dass die Mittel möglicherweise aus dem Gesellschaftsvermögen stammen und es sich nicht um neue Mittel handelt.
Nach Ansicht des OGH liegt in diesem Fall eindeutig ein fahrlässiger Sorgfaltsverstoß vor. Er hat klargestellt, welchem Haftungsmaßstab Banken in diesem Zusammenhang unterliegen. Die Argumentation der Beklagten, dass diese – wie von ihr gefordert – „demselben Haftungsmaßstab“ wie Notare unterliegt und daher keine Haftung besteht, wurde im Hinblick auf die hypothetische Beteiligung eines Notars als Treuhänder überprüft. Die Beklagte argumentierte, dass der Notar bei der Bestätigung keine Möglichkeit gehabt hätte, zu prüfen, ob der Betrag von EUR 30.000 zuvor von einem Geschäftskonto der Gesellschaft abgehoben worden war. Gleiches soll gelten, wenn mehrere Geschäftskonten – rein hypothetisch – bei verschiedenen Kreditinstituten geführt worden wären. Laut OGH geht es bei diesem Vergleich jedoch nicht um unterschiedliche Sorgfaltsmaßstäbe, sondern um unterschiedliche Wissensstände. Wird ein Notar über eine unmittelbar vor der Einzahlung erfolgte Abhebung informiert, so muss er ebenso Bedenken gegen die Richtigkeit der von ihm ausgestellten Bestätigung haben. Auch die Bank müsste solche ungewöhnlichen Vorgänge – wie die Barabhebung und sofortige Wiedereinzahlung am selben Schalter – kritisch hinterfragen. Sie darf ihren Kenntnisstand nicht einfach unbeachtet lassen und die Bestätigung ohne weitergehende Prüfung ausstellen.
Auch die Argumentation der Beklagten, die Bestätigung sei „nicht wahrheitswidrig“, blieb erfolgslos. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Betrag formal als „Stammeinlage“ bezeichnet wurde. Entscheidend ist also nicht der „formelle Zahlungszweck“, sondern vielmehr, ob der Gesellschaft tatsächlich neue Geldmittel, die ihr von den Gesellschafter:innen bereitgestellt wurden, als Stammeinlage frei zur Verfügung standen. Dies war hier nicht der Fall, da die EUR 30.000 aus dem Gesellschaftsvermögen stammten und somit keine zusätzlichen Mittel zugeführt wurden.
Das Urteil macht deutlich, dass Banken bei der Ausstellung von Kapitalbestätigungen nicht nur formale Anforderungen überprüfen müssen, sondern auch, ob das eingezahlte Kapital tatsächlich neu zugeführt wurde und frei zur Verfügung steht. Die Entscheidung stärkt somit den Gläubigerschutz, indem sie verhindert, dass Kapitalerhöhungen durch bloße Umbuchungsvorgänge und buchhalterische Tricks vorgetäuscht werden. Gleichzeitig unterstreicht sie die Bedeutung der Sorgfaltspflichten von Banken in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten.
Dominika Szanto
Den gesamten Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 2|2025 finden Sie HIER