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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 3|2020

OGH erklärt zahlreiche AGB-Klauseln einer Bank für unzulässig

17. März 2020

In einer kürzlich erschienenen Entscheidung (OGH 8 Ob 144/18m) sorgte das Höchstgericht für mehr Klarheit im Gebiet des Konsumentenschutzes und beurteilte mehrere Klauseln in den AGB einer Bank, teils unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung, als gröblich benachteiligend oder intransparent (und damit unzulässig). Der Entscheidung lag eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde, in welcher dieser die Anwendbarkeit der Zahlungsdienste-Richtlinie auf Online-Sparkonten, von denen Zahlungen jeweils nur auf ein inländisches Referenzkonto möglich waren, zu beurteilen hatte (wurde bekanntlich verneint).

Im Ausgangsfall ging die Bundesarbeiterkammer mit Verbandsklage gegen ein heimisches Bankunternehmen vor. Sie machte dabei als Klägerin geltend, dass eine Vielzahl an Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in den besonderen Geschäftsbedingungen für Online-Sparkonten („Direkt Sparen“) gegen das KSchG und/oder das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) verstoßen. Hier die wesentlichen Aussagen des OGH:

Zugang in der Postbox

Eine Klausel in den AGB sah vor, dass das Bankunternehmen unbefristete Verträge durch Übermittlung einer Mitteilung in die aktivierte Postbox des Kunden kündigen kann. Die Klägerin machte geltend, dass es sich hierbei um eine unzulässige Zustellfiktion handle. Der OGH teilte diese Ansicht und führte begründend aus, dass ein Bankunternehmen nicht davon ausgehen kann, dass der Kunde täglich in der Postbox Nachschau hält. Das Bankunternehmen durfte daher nicht damit rechnen, dass Erklärungen, die dem Kunden in der Postbox hinterlegt werden, diesem auch zeitnah zur Kenntnis gelangen. Dem schadet auch nicht, dass der Kunde dieser Zustellvariante zugestimmt hat oder häufig das Internet nutzt.

Verpflichtung zur Überprüfung von Überweisungsaufträgen?

Zudem sahen die AGB vor, dass Überweisungsaufträge vom Online-Sparkonto nur auf Grundlage des vom Kunden bekanntgegebenen IBAN durchgeführt werden. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Auftrages durch das Bankunternehmen erfolge nicht. Überweisungen vom Online-Sparkonto sind dabei wie eingangs erwähnt nur auf ein bestimmtes Referenzkonto (österreichisches Girokonto lautend auf den Kunden) möglich. Der OGH hielt fest: Da der Kunde aufgrund der beschränkten Überweisungsmöglichkeiten davon ausgehen darf, dass bei irrtümlich unrichtigen Angaben eine Überweisung nicht stattfindet, ist eine Klausel für ihn unerwartet sowie gröblich benachteiligend, wonach eine Bank die Prüfung der formellen oder inhaltlichen Richtigkeit eines Auftrags generell ausschließt. Das Bankunternehmen würde die Haftung für ihr Sonderwissen ausschließen, welches dieses als Zahlungsdienstleister habe und dadurch zu Unrecht im Ergebnis die Haftung für die Richtigkeit der Angaben auf den Kunden übertragen. Dass eine Vorprüfung technisch nicht möglich sei, brachte das Bankunternehmen im Übrigen nicht vor.

Kennzeichnungspflicht bei Marketingmitteilungen

Nach § 49 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) müssen alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Bankunternehmen an Kunden aussendet, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketingmitteilungen müssen hierbei als solche gesondert gekennzeichnet sein um zu verhindern, dass Kunden als Information getarnte Werbung erhalten. Vor diesem Hintergrund hat der OGH eine Klausel als nicht ausreichend befunden, welche einen pauschalen Verweis auf die generelle Marketingeigenschaft von allen Informationen im Hinblick auf ein bestimmendes Produkt enthielt. Vielmehr muss jede konkret an den Kunden gerichtete Information als Marketingmitteilung gesondert gekennzeichnet werden.

Mag. Stefanie Ringhofer, LL.M.

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