Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die erst wirksam wird, wenn der Vollmachtgeber die Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder die Äußerungsfähigkeit verliert (§ 284 Abs 1 ABGB). Dieser Newsletter beschäftigt sich mit den speziellen Formvorschriften, die der Gesetzgeber für die Errichtung einer gültigen Vorsorgevollmacht vorgesehen hat.