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Newsletter Capital Markets/Finance Issue 3|2017

Nachrangdarlehen weiter unter Beschuss

15. Mai 2017

Das qualifizierte Nachrangdarlehen kam kürzlich unter Beschuss des VKI, der insbesondere die Zulässigkeit der qualifizierten Nachrangklausel bei einem fixverzinslichen Nachrangdarlehen gerichtlich beanstandete. Das Erstgericht hat diese bekanntlich in erster Instanz als gröblich benachteiligend beurteilt. Wir haben uns mit der erstgerichtlichen Entscheidung und der Zulässigkeit bereits in den Newsletter-Ausgaben 4|2016 und 5|2016 auseinander gesetzt. Das Berufungsgericht (OLG Graz 4 R 142/16h) bestätigte nun die Rechtsansicht der ersten Instanz. Als Begründung führte es an, dass ein über das allgemeine Insolvenzrisiko hinausgehendes Verlustrisiko nur sachlich gerechtfertigt sei, wenn der Anleger auch im Erfolgsfall als Mitunternehmer behandelt, also am Gewinn, den stillen Reserven und dem Firmenwert beteiligt werde.

Wir sind nach wie vor überzeugt, dass die besseren Gründe für die Zulässigkeit der qualifizierten Nachrangklausel auch bei fixverzinsten Darlehen sprechen (siehe dazu auch Wilfling, Gernot/Komuczky, Michael: Alternative Finanzinstrumente im Lichte der AGB-Kontrolle – zivilrechtliche Zulässigkeit qualifizierter Nachrangdarlehen, ZFR 8/2016, 367-373). Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen. Eine detaillierte rechtliche Auseinandersetzung mit komplexen rechtlichen Themen, die sich auch mit in der Literatur vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen hat, erfolgt in der Regel erst in letzter Instanz durch den Obersten Gerichtshof.

MAG. MATHIAS ILG, MSC.