Gemäß Paragraf 773a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann der Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen letztwillig den Pflichtteil eines Nachkommen oder Vorfahren um die Hälfte reduzieren.
Gemäß Paragraf 773a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann der Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen letztwillig den Pflichtteil eines Nachkommen oder Vorfahren um die Hälfte reduzieren.