Ein Vertragspartner kann gemäß §1052 Satz 2 ABGB seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Vertragspartners gefährdet ist.
Müller, Katharina: Handlungsmöglichkeiten bei unklarer finanzieller Situation des Auftraggebers
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