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Müller, Katharina: Haftung des baurechtlichen Geschäftsführers nach der Bauordnung für Wien

Österreichische Bauzeitung 22/2020

13. November 2020

Der Bauherr hat sich der Wiener Bauordnung zufolge bei der Ausführung von bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben eines berechtigten Bauführers zu bedienen.


Falls der Bauführer eines Bauvorhabens eine juristische Person ist, so muss sich diese nach der BO für Wien eines baurechtlichen Geschäftsführers bedienen. Die Voraussetzungen eines solchen sind in der BO für Wien geregelt. Der baurechtliche Geschäftsführer ist primär für die Einhaltung der öffentlich­rechtlichen Vorschriften der BO für Wien und deren Nebengesetze verantwortlich. Er ist der Behörde für Verletzungen der dem Bauführer auferlegten Verpflichtung verantwortlich. Unter besonderen Umständen ist bei Verletzungen von solchen Verpflichtungen eine Haftung Dritten gegenüber für Personen­, Sach­ und allenfalls auch Vermögensschäden möglich.

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