Der Haftrücklass dient im Sinne der ÖNorm B 2110 nur der Sicherstellung von Gewährleistungsansprüchen, nicht aber der Sicherstellung von Schadenersatzansprüchen.
Müller, Katharina: Haftrücklass-Garantien – Vorsicht geboten
Österreichische Bauzeitung 4|5/2008
1. Februar 2008
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