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Müller, Katharina: Darf der Auftraggeber eine Forcierung anordnen?

Die neue ÖNorm B 2110 räumt dem Auftraggeber in Punkt 7.1 ein Leistungsänderungsrecht ein. Demnach ist der Auftraggeber berechtigt, den Leistungsumfang zu ändern, sofern dies zur Erreichung des Leistungsziels notwendig und dem Auftragnehmer zumutbar ist.

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