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Newsletter Capital Markets/Finance Issue 5|2017

Kapitalmarktunion: Wertpapieremissionen börsennotierter Unternehmen erheblich erleichtert

17. August 2017

Im letzten Newsletter Capital Markets/Finance Issue 4|2017 haben wir über die Halbzeitanalyse der Kapitalmarktunion durch die Kommission berichtet. Die umfassenden Arbeiten zu diesem europäischen Vorhaben mit zahlreichen kapitalmarktrelevanten Gesetzesänderungen schreiten Stück für Stück voran. Im Dickicht an Konsultationsprozessen und Gesetzesentwürfen verliert man leicht den Überblick. Grund genug für uns, im Newsletter eine neue Serie „Kapitalmarktunion“ zu starten, in der wir Änderungen nach ihrer Finalisierung vorstellen.

Mit 20. Juli 2017 ist eine solche, noch dazu ganz zentrale, Neuerung in Kraft getreten: die EU-Prospektverordnung („Prospekt-VO“). Sie wird ab Juli 2019 die bisher geltende Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) und die Prospektschemaverordnung (Verordnung (EG) Nr. 809/2004) ablösen. Bis zur Anwendbarkeit der Prospekt-VO, im Zuge derer es auch noch einer umfassenden Anpassung bzw Bereinigung des nationalen Kapitalmarktgesetzes bedarf, dauert es also noch. Einige wenige Bestimmungen der Prospekt-VO sind aber bereits seit Mitte Juli 2017 unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Union anwendbar. Für Österreich ist primär eine Änderung bei den Ausnahmen von der Prospektpflicht relevant.

Die Zulassung von Aktien zum Handel an einem geregelten Markt bedarf bekanntlich grundsätzlich unabhängig davon, ob auch Wertpapiere öffentlich angeboten werden, der vorherigen Veröffentlichung eines von der FMA gebilligten Kapitalmarktprospekts. Bereits im geltenden Börsegesetz gibt es hiervon eine Ausnahme, wenn ein Emittent für seine Aktien bereits eine Zulassung erhalten hat und über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 10% weitere Aktien derselben Gattung zugelassen bekommen möchte (§ 75 Abs 1 Z 1 BörseG).

Gemäß Prospekt-VO gilt nun zunächst über Aktien hinaus eine Prospektausnahme für alle Wertpapiere, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, bis zu einem Ausmaß von (weniger) 20% über einen Zeitraum von 12 Monaten (Art 1 Abs 5 lit a Prospekt-VO). § 75 Abs 1 Z 1 BörseG hat also keinen Anwendungsbereich mehr bzw fällt dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts zum Opfer. Praktisch bedeutet dies, dass die Platzierung von weiteren, bereits zugelassenen Wertpapieren börsenotierter Unternehmen an institutionelle Investoren oder im Rahmen eines Private Placements nun in einem deutlich höheren Ausmaß prospektfrei möglich sind. Dies gilt nicht nur für Aktien, sondern etwa auch für die Aufstockung von an geregelten Märkten zugelassenen Anleihen.

In einem anderen Bereich kommt es dagegen zu einer Einschränkung. Nach BörseG galt bislang generell eine Prospektausnahme für die Zulassung von Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind (§ 75 Abs 1 Z 7 BörseG). Relevant ist dies primär für die Bedienung von Wandelanleihen. Diese generelle Prospektausnahme gilt nun mit einer Obergrenze, die wie die allgemeine Obergrenze bei (weniger) 20% über einen 12-Monats-Zeitraum liegt (Art 1 Abs 5 lit b) Prospekt-VO). Auch diese Bestimmung der Prospekt-VO geht als unmittelbar anwendbares Unionsrecht dem nationalen BörseG vor.

Der nationale Gesetzgeber hat das BörseG 1989 nicht an die neuen unionsrechtlichen Gegebenheiten angepasst (sprich: die beiden nationalen Ausnahmen wurden nicht aufgehoben). Besonders bedauerlich ist, dass die (Unionsrecht widersprechenden) nationalen Ausnahmetatbestände sogar in das neue Börsegesetz 2018 unverändert übernommen werden (siehe § 47 Abs 1 Z 1 und Z 7 BörseG 2018). Mangelnde gesetzgeberische Weitsicht bei der Bereinigung des nationalen Normenbestands um Regelungen zu Themen, die ohnehin bereits auf Unionsebene abschließend geregelt sind, führt zu hochkomplexen rechtlichen Fragen für die Rechtsanwender und schädigt den österreichischen Kapitalmarkt. In unserer Beraterpraxis spielt das Zusammenspiel zwischen nationalem und Unionsrecht auch deshalb eine immer größere Rolle. Wir widmen uns daher in unserem Jour Fixe am 17. Jänner 2018 der Europäisierung des Kapitalmarktrechts. Newsletter-Empfänger erhalten noch eine gesonderte Einladung.

MAG. DOMINIK WAGNER

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