Auch beim Thema Verjährung von Werklohnforderungen gilt die alte Weisheit „Vorsicht ist besser als Nachsicht“. Besondere Vorsicht ist generell bei Verbesserungsbegehren des Werkbestellers geboten.
Kall, Bernhard: Verjährung von Werklohnforderungen: „Vorsicht ist besser als Nachsicht“
Übersicht