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Kall, Bernhard: Sachverständige haften – mitunter auch gegenüber Dritten

Österreichische Bauzeitung 04/2018

2. März 2018

Sachverständige haften gegenüber ihren Auftraggebern für die Richtigkeit des von ihnen erstatteten Gutachtens. Unter welchen Voraussetzungen müssen sie gegenüber Dritten einstehen, falls ihre Schlussfolgerungen unrichtig sind?


Ist das Gutachten des SV “erkennbar drittgerichtet”, bildet dessen Inhalt also eine Entscheidungsgrundlage für Dritte, haftet der SV nicht nur seinem Auftraggeber gegenüber für die Richtigkeit des Gutachtens. In diesem Fall besteht auch gegenüber Dritten eine Haftung. Ob dies anzunehmen ist, entscheidet sich nach dem jeweiligen Gutachtensauftrag. Die Haftung des SV reicht jedoch nur insoweit, als Schäden des Dritten durch die Unrichtigkeit des Gutachtens verursacht wurden. Eine Haftung des SV gegenüber dem Dritten ist ebenso ausgeschlossen, wenn der Dritte gegen seinen Vertragspartner eigene Ansprüche hat.

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