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Newsletter Corporate/M&A Issue 2|2016

Informationsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters

10. November 2016

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung bestätigte der OGH, dass auch der ausscheidende GmbH-Gesellschafter einen Informationsanspruch für den Zeitraum seiner Gesellschafterstellung hat, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verfolgt. Voraussetzung ist, dass dieser sein Informationsinteresse konkret darlegt und gegebenenfalls bescheinigt.  

Einem Informationsverlangen des ausscheidenden Gesellschafters muss die Gesellschaft lediglich bei rechtsmissbräuchlicher Ausübung nicht Folge leisten. Der bloße Umstand, dass dem ausscheidenden Gesellschafter bereits einmal Bucheinsicht gewährt wurde, steht einem neuerlichen Verlangen auf Einsicht aber nicht entgegen. Rechtsmissbrauch läge laut OGH nur vor, wenn es dem ausscheidenden Gesellschafter überwiegend darauf ankäme, durch exzessive Ausübung seines Informationsanspruchs den Geschäftsablauf möglichst lange und nachhaltig zu stören. Ein derartiges Verhalten ist aber von der Gesellschaft, gegen die das Auskunftsbegehren gerichtet ist, zu behaupten und zu bewiesen. Auch die Übermittlung von Kopien von Belegen lässt das Recht auf Bucheinsicht nach Ansicht des OGH nicht entfallen.

Das Höchstgericht macht in seiner Entscheidung daher deutlich, dass der Informationsanspruch des Gesellschafters letztlich nur durch die Grenzen der rechtsmissbräuchlichen Ausübung beschränkt ist. Legt der ausscheidende Gesellschafter sein Informationsinteresse schlüssig dar und bescheinigt dieses gegebenenfalls, wird die rechtsmissbräuchliche Ausübung aber wohl schwer zu beweisen sein.

Mag. Mathias Ilg, MSc

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