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Ilg, Mathias: Kosten für Ersatzvornahme – Besonderheiten der Verjährung

Österreichische Bauzeitung 19/2021

15. Oktober 2021

Behebt der Auftraggeber (AG) einen vom Auftragnehmer (AN) zu vertretenden Mangel im Wege der Ersatzvornahme, kann er die Kosten als Schadenersatzanspruch geltend machen. Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Für Ansprüche auf Ersatz der Mangelbehebungskosten gelten jedoch Besonderheiten.


Die dreijährige Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beginnt grundsätzlich mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Das Wissen von Personen, die der AG mit der Entgegennahme und Anzeige rechtserheblicher Tatsachen befasst hat, ist ihm dabei zuzurechnen. Bei Ansprüchen des AG auf Ersatz von Kosten für die Mängelbehebung gelten hinsichtlich der Verjährung einige Besonderheiten. Zum einen tritt ein Schaden nach ständiger Rechtsprechung erst ein, wenn erkennbar ist, dass eine Verbesserung gescheitert ist, oder feststeht, dass der AN die Verbesserung endgültig verweigert. Zum anderen beginnt die schadenersatzrechtliche Verjährung bei konkreten Verdachtsmomenten in Bezug auf Mängeln an dem Zeitpunkt, an dem der AG bei angemessenen Erkundungen – also ohne nennenswerte Mühen – Kenntnis erlangt hätte. Dies umfasst auch Privatgutachten, wenn mit zumutbarem Kostenrisiko nur so ausreichend Kenntnis erlangt werden kann.

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