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Haftrücklassgarantie ist keine Sicherheit

Die Haftrücklassgarantie ist kein zusätzlicher Haftungsfonds: Rechtsmissbräuchlicher Abruf von Bankgarantien

In seiner Entscheidung 3 Ob 172/25b hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage des rechtsmissbräuchlichen Abrufes von Bankgarantien beschäftigt. Dabei stellte er klar: die Haftrücklassgarantie dient nur als Ersatz für den einbehaltenen Haftrücklass. Ruft der Besteller die Garantie ab, ohne den Haftrücklass auszubezahlen, verschafft er sich eine unzulässige doppelte Sicherheit. Ein solcher Abruf ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und kann mittels einstweiliger Verfügung untersagt werden.

Sachverhalt

Über das Vermögen einer im Baugewerbe tätigen Werkunternehmerin wurde im April 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde ein Rechtsanwalt bestellt. Die Werkunternehmerin hatte im Jahr 2021 von der Werkbestellerin den Auftrag zur Herstellung und Montage einer Glasfassade erhalten. Das Werk wurde im Juni 2024 abgenommen. Im Anschluss genehmigte die Bestellerin die Schlussrechnung über rund 2,7 Mio EUR. Wie im Bauwesen üblich, behielt die Bestellerin einen Teil des Werklohns als Haftrücklass ein. Dieser betrug 5 % der Auftragssumme, konkret rund 136.700 EUR. Der Haftrücklass diente der Sicherung von Gewährleistungsansprüchen wegen allfälliger Mängel.

Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Haftrücklass durch Beibringung einer Bankgarantie abgelöst werden kann. Die Werkunternehmerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und veranlasste die Ausstellung einer entsprechenden Bankgarantie. Die Garantie war als unwiderrufliche und unbedingte Zahlungsgarantie ausgestaltet. Die Bank verpflichtete sich, auf erste Aufforderung der Bestellerin ohne Prüfung des Rechtsgrundes zu zahlen. Gleichzeitig wurde in der Präambel der Garantie darauf hingewiesen, dass die Garantie zur Absicherung des Haftrücklasses dient. Trotz Vorlage dieser Garantie zahlte die Bestellerin den einbehaltenen Haftrücklass nicht aus. Damit bestand faktisch sowohl der einbehaltene Betrag als auch die Bankgarantie parallel.

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Werkunternehmerin machte die Bestellerin gegenüber dem Insolvenzverwalter Mängel geltend und forderte deren Behebung. Da keine Verbesserung erfolgte, rief sie die Bankgarantie ab und verlangte die Auszahlung des Garantiebetrags. Der Insolvenzverwalter beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Ziel war es, den Abruf der Garantie zu stoppen. Der Insolvenzverwalter argumentierte, dass die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich sei, weil die Garantie nur den Haftrücklass ersetzen sollte und keine zusätzliche Sicherheit begründen durfte.

So entschied der OGH

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage des rechtsmissbräuchlichen Abrufes der Bankgarantie. Der OGH bestätigte zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Bankgarantie: Die Bankgarantie ist ein abstraktes Sicherungsmittel. Die Bank hat unabhängig vom Grundverhältnis zu zahlen. Einwendungen aus dem Werkvertrag sind ausgeschlossen. Eine Einschränkung besteht jedoch bei Rechtsmissbrauch. Demnach kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn der Abruf evident missbräuchlich ist. Dies setzt voraus, dass der Garantiebegünstigte eine Leistung verlangt, die ihm offensichtlich nicht zusteht. Ein solcher Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die Garantie für einen Zweck in Anspruch genommen wird, für den sie nicht übernommen wurde.

Zur Konkretisierung des Zwecks stellte der OGH klar, dass der Haftrücklass grundsätzlich zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen und gleichzeitig auch der Sicherung des Anspruches des Werkunternehmers auf Verbesserung des mangelhaften Werkes dient. Wird anstelle des Haftrücklasses eine Bankgarantie gestellt, soll dies zwei Ziele erreichen: Der Werkunternehmer erhält früher Liquidität, während der Besteller eine gleichwertige Sicherheit behält. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Haftrücklassgarantie nur den Haftrücklass ersetzt. Nach Ansicht des OGH war im vorliegenden Fall genau dieser Ersatzmechanismus vereinbart.

Der OGH widerspricht der Ansicht des Rekursgerichtes, wonach allein der Wortlaut der Garantie maßgeblich sei. Er betonte, dass gerade bei der Prüfung eines rechtsmissbräuchlichen Abrufes das Valutaverhältnis zu berücksichtigen ist. Entscheidend war, dass die Werkbestellerin den Haftrücklass nicht ausbezahlt hat, aber dennoch die Garantie ziehen wollte. Dadurch hätte sie eine doppelte Sicherheit erhalten. Dieses Verhalten qualifizierte der OGH eindeutig als rechtsmissbräuchlich und stellte klar, dass die Garantie für einen Zweck verwendet wurde, für den sie nicht bestimmt war. Die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wurde mittels Beschluss wiederhergestellt.

Fazit und Praxistipp

Die aktuelle Entscheidung des OGH unterstreicht, dass die Garantie grundsätzlich als Ersatz für den Haftrücklass gedacht ist. Sie soll keine zusätzliche Sicherheit schaffen. Darüber hinaus bleibt der Sicherungszweck auch bei abstrakten Garantien entscheidend. Die Ausgestaltung als „unbedingte“ Garantie vermag daran nichts zu ändern.

Für die Vertragsgestaltung empfiehlt sich eine klare Regelung. Auftragnehmer müssen darauf achten, dass die Garantie klar als Haftrücklassgarantie bezeichnet ist und einen eindeutigen Bezug zum Grundverhältnis enthält. Auftraggeber haben den Haftrücklass nach Vorlage einer Garantie tatsächlich freizugeben. Andernfalls besteht die Gefahr eines rechtsmissbräuchlichen Abrufes.

Wird eine Garantie missbräuchlich abgerufen, ist eine einstweilige Verfügung ein wirksames Mittel, die Auszahlung zu verhindern.

Katharina Müller

Maximilian Riess

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