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Gietler, Roman: Haftung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Österreichische Bauzeitung 10/2021

28. Mai 2021

Wann haftet der Bauherr für die Verletzung von Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz trotz Bestellung eines Planungs- und/oder Baustellenkoordinators?


Daraus folgt, dass sich der Bauherr gegenüber einem geschädigten Arbeitnehmer nur auf die Bestellung eines Baustellenkoordinators berufen kann, wenn diese den Formvorschriften des BauKG entsprechend (schriftlich und mit nachweislicher Zustimmung des Koordinators) erfolgt ist. Liegt eine solche nicht vor, haftet der Bauherr selbst für die Verletzung von Pflichten, die nach dem BauKG den Koordinator träfen.

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