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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 7|2021

Gestaltungmöglichkeiten für Stimmrechte in der Satzung: Zwischen Höchststimmrecht und Super Voting Shares

1. Oktober 2021

In der außerordentlichen Hauptversammlung der S IMMO vom Juni stand das Ho?chststimmrecht in deren Satzung zur Disposition. Dieses besagt, dass kein Aktionär mehr als 15 Prozent der Stimmrechte halten darf, auch wenn er einen höheren Aktienanteil besitzt. Die (damals) an einer (mittlerweile gescheiterten) Übernahme der S IMMO arbeitende IMMOFINANZ wollte die Beseitigung des Höchststimmrechts. Die notwendigen Mehrheiten fand sie dafür nicht. Wir nehmen dies dennoch zum Anlass, uns wieder einmal mit Gestaltungsmöglichkeiten zu Stimmrechten zu befassen.

Höchststimmrechte wie jene in der S IMMO-Satzung sind aktienrechtlich zweifelsfrei zulässig. Das AktG besagt, dass wenn ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken kann (§ 12 Abs 2 AktG). Und sie sind ein scharfes Schwert gegen feindliche Übernahmen: Selbst wenn man die einfache oder gar eine qualifizierte Mehrheit der (grundsätzlich) stimmrechtstragenden Aktien erwirbt, kann das Höchststimmrecht beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft verhindern. Dies zeigt recht gut, wozu Höchststimmrechte dienen (sollen). Kleineren Aktionären wird durch sie ein gewisser Schutz ihrer Interessen gewahrt. Für Großaktionäre stellt ein Höchststimmrecht aber natürlich einen nachteiligen Einschnitt ihrer Einflussmöglichkeiten dar. Vorstand und Aufsichtsrat der S IMMO sprachen sich übrigens (wohl auch zum Schutz vor einer als feindlich empfundenen Übernahme durch IMMOFINANZ) im Vorfeld der Hauptversammlung gegen die Aufhebung des Ho?chststimmrechts aus.

Die sozusagen Gegenkonstruktion zu Höchststimmrechten à la S IMMO wären sogenannte super voting shares. Diese sind eine Aktiengattung, die in der Regel den Gründern vorbehalten ist und im Vergleich zu anderen vom Unternehmen ausgegebenen Aktiengattungen überproportionale Stimmrechte bietet. Dadurch kann eine begrenzte Anzahl von Aktionären ein Unternehmen kontrollieren. In den USA haben derartige super voting shares erheblichen Aufwind, insbesondere bei Tech-Unternehmen. Dies wird dort kontrovers diskutiert, aber teilweise auch von den (Mit-)Aktionären geduldet, da man der Führung der/des Gründer/s besonderes Vertrauen schenkt. In Österreich (wie auch Deutschland) ist die Schaffung von super voting shares durch das AktG ausgeschlossen. § 12 Abs 3 AktG (wie auch § 12 Abs 2 dt. AktG) verunmöglicht dies durch den lapidaren Satz „Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.“.

Völlig ohne Möglichkeiten, Aktien abzugeben ohne Einfluss zu verlieren, ist man aber auch bei uns nicht. Eine Gestaltung die das AktG ausdrücklich zulässt, ist, dass man einer bestimmten Gattung an Aktien keine Stimmrechte zuerkennt: Dabei handelt es sich um (notwendigerweise in der Satzung zu regelnde) stimmrechtslose Vorzugsaktien. Das AktG setzt hier aber eine Grenze: Stimmrechtslose Vorzugsaktien dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden (§ 12a Abs 2 AktG). Hintergrund solcher Vorzugsaktien ist, dass einzelne Kapitalgeber mehr Wert auf höheren Ertrag als auf Mitbestimmungsrechte legen. Daher genießen Vorzugsaktien in aller Regel den Vorteil einer vorrangigen Dividendenzahlung. Durch Stammaktien und Vorzugsaktien kann somit heterogenen Investoreninteressen nachgekommen werden.

Eine weitere Möglichkeit, sich Einfluss auf eine AG zu sichern, sind Entsenderechte in den Aufsichtsrat. Aktieninhaber können durch Satzungsbestimmung berechtigt werden, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Damit kann Aktionären Einfluss auf das Kontrollgremium gewährt werden und mittelbar auch auf den Vorstand, da ja der Aufsichtsrat den Vorstand bestellt. Die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder darf in börsenotierten Gesellschaften ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen. In nicht börsenotierten Gesellschaften darf die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder die Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen (§ 88 Abs 1 AktG). Hierfür sind zwei Varianten möglich: In der Variante einer personengebundenen Entsendungsberechtigung ist der entsendungsberechtigte Aktionär in der Satzung namentlich zu nennen. Das Entsendungsrecht ist dann ein höchstpersönliches Recht. Eine Vinkulierung ist hierfür nicht Voraussetzung. In der (zweiten) Variante eines aktiengebundenen Entsendungsrechts wird das Recht den jeweiligen Inhabern vinkulierter Namensaktien eingeräumt und geht gemeinsam mit der Aktie als Bestandteil der Mitgliedschaft auf den neuen Inhaber über.

Auch wenn das österreichische Aktienrecht grundsätzlich streng ist, kann man also auch hierzulande durch die Gestaltung der Satzung Einfluss zugunsten von einzelnen Aktionären verschieben. Welche Gestaltung man im Einzelfall sinnvollerweise wählt, ist natürlich immer genau zu evaluieren und dahingehend abzuwägen, ob die Gesellschaft durch die gewählte Gestaltung noch hinreichend attraktiv für andere Investoren bleibt.

Dr. Sebastian Sieder

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