Warum klare Regelungen im Testament helfen, Konflikte zwischen Erben zu vermeiden.
I. Wenn allen alles gehört
Gibt es nach einem Todesfall mehrere Erben, gehört der Nachlass häufig allen gemeinsam. Was auf den ersten Blick wie eine faire Aufteilung wirkt, führt in Wirklichkeit oft zu Schwierigkeiten.
Erben mehrere Personen nebeneinander, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese kann entweder auf einer letztwilligen Verfügung beruhen oder sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben, wenn kein Testament vorhanden ist. Mit der gerichtlichen Einantwortung werden die Erben zu Miteigentümern der Nachlassgegenstände. Jeder erhält dabei einen ideellen Anteil, also einen Bruchteil, aber keinen bestimmten Teil der geerbten Sache. Dh, ein Auto würde drei Erben zum Beispiel je zu einem Drittel gehören.
Über den eigenen Anteil kann grundsätzlich jeder frei verfügen, ihn also zB verkaufen. Aber wer kauft schon ein Drittel an einem Auto? Über die gesamte Sache können die Miteigentümer hingegen nur gemeinsam entscheiden. Die Entscheidung, ob und wie sie genutzt wird, ob sie vermietet oder verkauft wird, erfordert also eine Einigung der Miteigentümer. Solange alle dieselben Vorstellungen haben, funktioniert das problemlos. Doch sobald Interessen auseinandergehen, zeigt sich, wie kompliziert Miteigentum tatsächlich ist.
II. Gemeinsame Nutzung, Verwaltung und Verfügung
Besonders deutlich wird das Problem bei Gegenständen, die nicht teilbar sind, wie etwa das oben angeführte Auto. Die Miteigentümer können nur gemeinsam darüber verfügen. Jede Entscheidung, von der Nutzung bis zum Verkauf, muss abgestimmt werden.
In der Praxis führt das oft zu Streit. Wer darf das Auto wann und wie oft fahren? Wer bezahlt die Versicherung? Was, wenn einer es verkaufen möchte, der andere jedoch nicht? Können sich die Miteigentümer nicht einigen, passiert erst einmal gar nichts, das Fahrzeug steht ungenutzt in der Garage.
Neben der Nutzung müssen sich die Miteigentümer auch über die Verwaltung der Sache einigen. Bei der ordentlichen Verwaltung, das sind notwendige Maßnahmen wie Reparaturen oder die Bezahlung laufender Kosten, entscheidet die Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen. Handelt es sich um außerordentliche Verwaltung, also um wichtige Veränderungen oder kostenintensive Entscheidungen, ist Einstimmigkeit erforderlich. Dies gilt auch beim Verkauf der Sache. Fehlt eine Einigung, werden notwendige Entscheidungen verzögert oder gar nicht getroffen. Das kann nicht nur den Wert des Nachlassgegenstandes mindern, sondern auch familiäre Beziehungen strapazieren.
Damit Miteigentum funktioniert, braucht es daher ein hohes Maß an Kompromissbereitschaft. Doch genau dies fehlt im Erbfall oft, auch deshalb, weil sich die Erben die Gemeinschaft im Regelfall nicht aussuchen.
III. Aufhebung der Miteigentümerschaft
Wenn es um die Aufhebung des Miteigentums geht, ist eine einvernehmliche Einigung der einfachste Weg. Die Erben können vertraglich mit einem Erbteilungsübereinkommen festlegen, wer welche Gegenstände erhält oder welche Ausgleichszahlungen zu leisten sind. Ein solches Übereinkommen kann schon im Verlassenschaftsverfahren geschlossen werden und erspart kostspielige Gerichtsverfahren. Häufig wird versucht, dass ein Erbe den Anteil des anderen übernimmt und diesen finanziell abfindet. Doch gerade bei wertvollen Nachlassgegenständen wie Unternehmen oder Liegenschaften scheitert eine Auszahlung oft an mangelnden finanziellen Mitteln.
Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, kann jeder Miteigentümer mit der Erbteilungsklage die gerichtliche Aufhebung der Gemeinschaft und somit die Teilung auch gegen den Willen der anderen Erben durchsetzen. Das Gericht prüft dabei, ob eine tatsächliche Aufteilung der Sache sinnvoll und möglich ist. Andernfalls wird der Nachlassgegenstand veräußert und der Erlös entsprechend den Anteilen verteilt. Allerdings ist eine gerichtliche Teilung meist zeitaufwendig sowie finanziell und emotional belastend.
IV. Streit vermeiden durch Planung
Viele dieser Konflikte entstehen, weil vom Erblasser überhaupt keine oder keine konfliktvermeidenden testamentarischen Regelungen getroffen werden. Dabei könnten spätere Auseinandersetzungen zwischen den Erben leicht vermieden werden. So kann in einem Testament etwa im Rahmen einer eine Erbteilungsanordnung verfügt werden, wer welche Nachlassgegenstände erhalten soll. Auch Schenkungen zu Lebzeiten sind Möglichkeiten, den Nachlass gezielt zu gestalten und spätere Streitigkeiten zu verhindern.
Wenn also eine Liegenschaft, ein Unternehmen oder sonstige unteilbare Sachen vererbt werden sollen, ist eine frühzeitige Regelung entscheidend. Je klarer der Erblasser festlegt, wer was bekommen soll, desto geringer ist das Risiko späterer Auseinandersetzungen über Nutzung und Eigentum. Denn am wirksamsten lassen sich Konflikte vermeiden, wenn Miteigentum, das mühsam aufgeteilt werden muss, gar nicht erst entsteht. Eine durchdachte Nachlassplanung ist an dieser Stelle somit ausschlaggebend.
V. Fazit
Miteigentum unter mehreren Erben gilt es, wenn möglich, zu vermeiden. Denn unterschiedliche Interessen der Miteigentümer, führen hier regelmäßig zu Problemen. Zwar bietet das Gesetz mit der Erbteilungsklage die Möglichkeit, eine Teilung zu erzwingen, doch sind gerichtliche Verfahren meist mit finanziellen und emotionalen Strapazen verbunden.
Wer rechtzeitig vorsorgt, im Idealfall durch ein Testament mit einer klaren Teilungsanordnung, kann Streitigkeiten von vornherein vermeiden. Eine vorausschauende Nachlassplanung schafft nicht nur rechtliche Klarheit, sondern bewahrt auch familiären Frieden und den tatsächlichen Wert des Nachlasses.
Katharina Müller/Martin Melzer
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