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Gaar, Christoph: Rechnungslegung bei strittigen Leistungen

Österreichische Bauzeitung 03/2017

17. Februar 2017

Vertragliche Formalismen, die über die bloße Überprüfbarkeit hinausgehen, dürfen keinem Selbstzweck folgen oder gar die Rechnungslegung verunmöglichen.


Zusammenfassend ist festzuhalten: Zwar hängt die Fälligkeit des Werklohnanspruchs insbesondere bei Einheitspreis- und Regiepreisverträgen von der Legung einer ordnungsgemäßen Rechnung ab, der Werklohnanspruch selbst wird aber nicht erst durch die Rechnungslegung begründet. Vertragliche Formalismen, die über die bloße Überprüfbarkeit der Rechnung hinausgehen, dürfen keinen Selbstzweck verfolgen, nur vom Willen des Auftraggebers abhängen und so im Ergebnis dazu führen, dass strittige Leistung nicht in Rechnung gestellt werden können.


Dieser Beitrag ist auch online auf www.bauforum.at erschienen.

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