MP-Law-Logo weiß

Gaar, Christoph: Ein Schaden kommt selten allein

Österreichische Bauzeitung 19/2019

4. Oktober 2019

Am Bau hat eine schädigende Handlung meist viele Folgen. Sofern diese Schäden des Geschädigten sind, ist für deren Geltendmachung die Beachtung der Verjährungsfrist Voraussetzung.


Beim Erstschaden beginnt die Verjährung ab Kenntnis von Schaden, Schädiger und dem ursächlichen Kausalverlauf. Die Verjährung von Folgeschäden ist primär nach der Vorhersehbarkeit zu beurteilen. Vorhersehbare Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristlauf aus und verjähren gleichzeitig mit dem Erstschaden. Gegen vorhersehbare Folgeschäden ist daher mit Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist des Erstschadens vorzugehen. Für nicht vorhersehbare Folgeschäden beginnt eine eigene Verjährungsfrist. Im Zweifelsfall sollte aus Vorsichtsgründen – in Hinblick auf die verjährungsrechtlichen Folgen – von vorhersehbaren Folgeschäden ausgegangen werden und fristgerecht eine Feststellungsklage hinsichtlich möglicher Folgeschäden erhoben werden.

Übersicht

Downloads

PDF