Globale Ereignisse, wie wir sie in unserer Zeit leider nur zu gut kennen – Kriege, Lieferkettenstörungen oder Energiekrisen – führen für Bauunternehmen häufig zu erheblichen und kaum vorhersehbaren Preisentwicklungen bei Baumaterialien.
Der OGH hat sich in seiner Entscheidung vom 25.11.2025, 4 Ob 200/24a, mit der Frage befasst, ob auch bei Festpreisvereinbarungen Preisanpassungsansprüche zustehen.
Sachverhalt
Die klagende Partei betreibt eine Betonstahlbiegerei sowie den Werkgroßhandel mit Stabstahl und Baustahlgittern und wurde von der beklagten Auftraggeberin mit der Lieferung und dem Verlegen von Bewehrungsstahl für den Bau einer Wohnhausanlage beauftragt. Der Bauvertrag sah die Erbringung der Leistungen zu Festpreisen bis zum Bauzeitende vor.
Die Parteien haben im Bauvertrag vereinbart, dass die Auftragnehmerin die vereinbarten Leistungen zu Festpreisen bis zum Bauzeitende zu erbringen hat. Im Zuge der Bauausführung kam es aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 in der gesamten Branche zu allgemein hohen und unvorhersehbaren Materialpreissteigerungen. Es folgten hierdurch erhebliche Kostensteigerungen insbesondere bei Baustoffen wie dem Rohmaterial Stahl, aus welchem wiederum der auftragsgegenständliche Bewehrungsstahl gefertigt wird.
Laut Vorbringen der klagenden Partei haben die Preiserhöhungen die bis zur Angebotslegung bereits bekannten, aber kalkulierbaren „Turbulenzen“ am europäischen Stahlmarkt gesprengt, dies wiederum führte schlussendlich zu einem Preisanstieg von bis zu 200 %. Die Auftragnehmerin begehrte daraufhin Mehrkosten und stütze sich dabei auf Pkt 7 (Anpassung des Entgelts bei Leistungsabweichungen bzw Störungen) der im Vertrag vereinbarten ÖNORM B 2110, wonach das Risiko der höheren Gewalt dem Auftraggeber zugeordnet werde. Zudem habe der OGH in einer Entscheidung bereits entstandene Mehrkosten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie dem Auftraggeber zugewiesen.
Die Auftraggeberin hielt dem entgegen, dass die Auftragnehmerin in ihrem Angebot „Festpreise bis Rohbauende“ angeboten habe. Darüber hinaus sei es zu keiner auftraggeberseitigen Änderung des Leistungsumfanges gekommen. Dies sei jedoch insbesondere eine essenzielle Voraussetzung für eine Preisanpassung nach Pkt 7 der ÖNORM B 2110.
Rechtliche Erwägung
Der OGH hielt fest, dass die Vertragsparteien im vorliegenden Fall einen Festpreis bis zum vereinbarten Bauzeitende vereinbarten, ohne dass dem Auftragnehmer hierbei eine generelle Möglichkeit zur Preisanpassung eingeräumt wurde. Der Umstand, dass Festpreise vereinbart wurden, schließt aus Sicht des OGH eine Anpassung des Entgelts nach Pkt 7 der ÖNORM B 2110 grundsätzlich nicht aus.
Weiters führt der OGH aus, dass Pkt 7 der ÖNORM B 2110 jedoch eine Leistungsabweichung voraussetzt. Es braucht entweder eine Leistungsänderung durch den Auftraggeber oder eine konkrete Störung der Leistungserbringung, die nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen ist und sich auf den zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Ausführungsbedingungen bezieht. Bloße Preissteigerungen bei Material stellen keine Veränderung des Leistungsumfangs dar und begründen daher keine Entgeltanpassung nach Pkt 7: „Damit ist der Beklagten beizupflichten, dass Pkt 7 der ÖNORM B 2110 hier schon grundsätzlich nicht anwendbar ist, weil die Klägerin „bloß“ höheres Entgelt will.“ Pkt 7 der ÖNORM B 2110 gewährt einen Anspruch auf zusätzliches Entgelt gegenüber dem Auftraggeber, nicht auf höheres. Der OGH hält jedoch ausdrücklich fest, dass eine Veränderung der Bauzeit und eine dadurch bedingte Preissteigerung als Leistungsabweichung anzusehen und der Auftragnehmer zu Mehrkosten berechtigt ist.
Fazit
In dieser Allgemeinheit kann der Entscheidung wohl nicht gefolgt werden, da Entgeltanpassungen stets von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung abhängen. Auch lässt der OGH die Möglichkeit der Preisanpassung wegen Bauzeitverlängerung aus der Sphäre des AG, einer nachträglichen (wirtschaftlichen) Unmöglichkeit gemäß § 1447 ABGB oder nach der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, die auch Vertragsanpassungen ermöglichen kann, offen.
Auftragnehmer sollten daher ihre Angebote und Verträge im Hinblick auf die Preisgestaltung besonders sorgfältig gestalten. Im Lichte dieses Judikats können ausdrücklich vereinbarte Preisanpassungsklauseln einen wirksamen Schutz vor unvorhersehbaren Preisentwicklungen bieten.
Christoph Gaar
Julius Pucker