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Erbrechtsreform Teil 4 - Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten

16. März 2016

Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017 in Kraft, wobei die neuen Regelungen grundsätzlich nur bei Todesfällen ab diesem Zeitpunkt anzuwenden sind. Bereits errichtete letztwillige Verfügungen bleiben – trotz Änderung der Formvorschriften – gültig. 

Mit dem ErbRÄG 2015 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die erbrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, die großteils aus dem Jahr 1811 stammen, nicht nur sprachlich, sondern auch in ihren Regelungsinhalten an die geänderten Bedürfnisse des 21. Jahrhunderts angepasst werden. Erben geht alle an. Die Erbrechtsreform betrifft verschiedene Anspruchsgruppen: den Erblasser, dessen Familie, dessen Unternehmen (falls vorhanden), die Erben und die Pflichtteilsberechtigten. 

Die folgende Darstellung soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Erbrechts aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten bieten:

  1. Pflichtteilsberechtigte Personen 

  2. Erbunwürdigkeit
  3. Enterbung

  4. Pflichtteilsminderung  

  5. Deckung, Fälligkeit und Stundung des Pflichtteils 

  6. Pflichtteilsermittlung  

  7. Verjährung von Pflichtteilsansprüchen 



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9. Fazit

Die Erbrechtsreform bringt zahlreiche positive, aber auch weniger positive Änderungen für die Pflichtteilberechtigten. Die neuen Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten des Erben als Pflichtteilsschuldner haben für Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Nachteil, dass sie ihren Pflichtteil mitunter erst Jahre später vollständig erhalten. Dagegen sind die neuen Verjährungsregelungen aus Sicht der Pflichtteilsberechtigten sehr vorteilhaft, da diese ihre erbrechtlichen Ansprüche unter Umständen noch Jahrzehnte nach dem Tod des Erblassers geltend machen können.

DDR. KATHARINA MÜLLER, TEP
DR. MARTIN MELZER, LL.M., TEP

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