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Newsletter Corporate/M&A Issue 2|2019

Die Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen

12. April 2019

Bei der Gestaltung von Vermögensweitergabekonzepten wird oft gewünscht, dass das Privatvermögen einerseits und das unternehmerische Vermögen andererseits auf verschiedene Personen übergehen sollen. Dies ist grundsätzlich möglich. Zu beachten ist dabei – neben pflichtteilsrechtlichen Aspekten – aber stets, dass das Testament und der jeweilige Gesellschaftsvertrag aufeinander abgestimmt sind. In einer mit diesem Beitrag zur GmbH beginnenden Newsletterreihe widmen wir uns den rechtsformspezifischen Aspekten der Vererbung von Gesellschaftsanteilen:

Geschäftsanteile an einer GmbH sind gem § 76 Abs 1 GmbHG frei vererblich. Die Vererblichkeit kann nicht ausgeschlossen oder von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht werden. Mangels einer abweichenden letztwilligen Anordnung oder Bestimmung im Gesellschaftsvertrag werden die Geschäftsanteile im Verhältnis der Erbquoten unter den Erben aufgeteilt. Regelmäßig liegt es aber im Interesse der Gesellschafter, dass die Geschäftsanteile nur an eine oder mehrere bestimmte Personen (zB Familienangehörige) übergehen.

Als erbrechtliche Instrumente kommen die Einsetzung des bzw der Nachfolger als Erben oder Vermächtnisnehmer oder eine Schenkung auf den Todesfall in Betracht. Sollen die Anteile auf den Ehegatten übertragen werden, kann die Zuwendung auch durch die Gütergemeinschaft auf den Todesfall oder den Erbvertrag vorgenommen werden.

Um eine reibungslose Rechtsnachfolge sicherzustellen, ist darauf zu achten, dass die Regelungen über die Rechtsnachfolge im Gesellschaftsvertrag mit jenen der letztwilligen Verfügung übereinstimmen. Das Gesellschaftsrecht bietet dafür folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Nachfolgeklauseln: Die Erben werden mit Einantwortung zwar Gesellschafter, sind allerdings verpflichtet, den Geschäftsanteil sofort weiter zu übertragen. Die begünstigte Person bzw der Personenkreis muss bereits im Vorhinein genau festgelegt sein. Anspruchsberechtigt ist mangels besonderer vertraglicher Bestimmung die GmbH. Die Satzung kann den Begünstigten aber einen eigenen Anspruch (Vorkaufsrecht; Aufgriffsrecht/-pflicht) einräumen.
  • Aufgriffsrecht/Aufgriffspflicht: Korrespondierend zur Verpflichtung der Erben, den Geschäftsanteil zu übertragen, kann der Gesellschaftsvertrag der GmbH entweder eine Pflicht aller anderen oder einzelner Gesellschafter zum Erwerb des vererbten Geschäftsanteils (Aufgriffspflicht) oder ein Recht zum Erwerb binnen einer bestimmten Frist (Aufgriffsrecht, Vorkaufsrecht) vorsehen. Der Übernahmepreis kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Bei Vorliegen von derartigen Klauseln müssen die Erben den gesamten Geschäftsanteil oder die entsprechenden Teile den anderen Mitgesellschaftern oder bestimmten von ihnen (bei Familiengesellschaften zum Beispiel nur den Gesellschaftern innerhalb eines Familienstammes) zum Erwerb anbieten. Damit kann etwa die Erhaltung bestimmter Beteiligungsverhältnisse nach Familienstämmen gesichert werden.

Dr. Martin Melzer, LL.M. / Mag. Anna Ammann

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