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Sondernewsletter Restrukturierung und Nachfolgeplanung Issue 1|2020

Die Spaltung als Optimierungsinstrument

4. November 2020

1. Motive für eine Spaltung

In der Praxis gewinnen Spaltungen von Gesellschaften immer mehr an Bedeutung. Die Beweggründe für die Durchführung einer Spaltung sind dabei vielseitig. Häufig möchten die Gesellschafter verschiedene Unternehmenssparten auf einzelne Gesellschafter aufteilen, insbesondere um Konflikte der Gesellschafter zu bereinigen oder etwa zur Vorbeugung von Erbschaftsstreitigkeiten. Ein klassischer Anwendungsfall der Spaltung sind die Betriebsaufspaltungen bei welchen bspw die operativen Bereiche bzw das Anlage- und Umlaufvermögen getrennt werden sollen. Am häufigsten dient die Spaltung jedoch der Umstrukturierung von Unternehmen, etwa indem Bereiche, welche nicht dem Kernbereich angehören, durch die Spaltung abgetrennt werden. Ziel der Umstrukturierung ist regelmäßig die Abspaltung von risikoreichen Unternehmensteilen, um unter anderem das Vermögen der Gesellschaft zu schützen. Daneben können einzelne Betriebe in Vorbereitung eines Verkaufs bzw der Weitergabe an die Nachfolgegeneration auf eine andere Gesellschaft abgespalten werden. Zuletzt wird die Spaltung oftmals zu Sanierungszwecken bzw zur steuerlichen Optimierung von Unternehmensgruppen eingesetzt. Der Anwendungsbereich für Bauunternehmen, die traditionell in einem riskanten Projektgeschäft oft verbunden mit langfristigen Haftungen tätig sind, liegt daher auf der Hand.

2. Gestaltungsmöglichkeiten

Die Spaltung kann entweder als Abspaltung oder als Aufspaltung durchgeführt werden. Während bei der Abspaltung die übertragende Gesellschaft bestehen bleibt, geht diese bei der Aufspaltung unter. Je nachdem ob das Vermögen auf eine bestehende Gesellschaft übertragen werden soll, oder die übernehmende Gesellschaft im Zuge der Spaltung erst gegründet wird, unterscheidet man die Spaltung zur Aufnahme von der Spaltung zur Neugründung. Das Altunternehmen kann also auch nach der Spaltung fortgeführt werden, muss aber nicht bestehen bleiben. Die zweite Gesellschaft kann eine bereits bestehende Gesellschaft sein, die den abzuspaltenden Betrieb aufnimmt; oder es entsteht durch die Abspaltung eine neue Gesellschaft. Beide können im Eigentum derselben Person (desselben Personenkreises) stehen.

3. Skizzierung des Ablaufs der Spaltung

  • Aufstellung des Spaltungsplan/Spaltungs- und Übernahmsvertrag

    Das Kernstück der Spaltung bildet der Spaltungsplan bzw der Spaltungs- und Übernahmsvertrag. Im Spaltungsplan bzw Spaltungs- und Übernahmsvertrag erfolgt die genaue Beschreibung und Zuordnung der Betriebe sowie der zugehörigen Vermögenswerte, die abgespalten werden sollen.

  • Aufstellung der Bilanzen

    Als Teil des Spaltungsplans sind im Zuge der Spaltung die Eröffnungsbilanz der neuen Gesellschaft, die Schlussbilanz und die Spaltungsbilanz der übertragenden Gesellschaft, sowie ggf eine Zwischenbilanz aufzustellen. Zusätzlich bedarf es der Steuerbilanzen nach dem UmgrStG.

  • Spaltungsberichte der Organe bzw externer Prüfer

    In einem nächsten Schritt sind sämtliche im Spaltungsgesetz vorgesehenen Prüfungen sowie Prüfberichte der Organe der Gesellschaften bzw der externen Prüfer wie bspw der Gründungsprüfbericht oder der Restvermögensprüfbericht zu erstatten. Je nachdem in welcher Form (siehe Punkt 2.) die Spaltung durchgeführt wird, fallen bestimmte Prüfungen weg bzw kann auf einzelne Berichterstattungen verzichtet werden.

  • Vorbereitung der Haupt- bzw Generalversammlung

    Mindestens ein Monat vor Abhaltung der Haupt- bzw Generalversammlung ist der Spaltungsplan bzw der Spaltungs- und Übernahmsvertrag zum Firmenbuch einzureichen, sowie ein Hinweis auf die Einreichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder der Ediktdatei zu veröffentlichen. Zusätzlich sind die entsprechenden Spaltungsunterlagen am Sitz der AG oder auf deren Internetseite binnen einem Monat vor der Hauptversammlung zugänglich zu machen und bei der GmbH binnen zwei Wochen vor der Generalversammlung den Gesellschaftern zu übermitteln. Die Einberufung der Haupt- bzw Generalversammlung hat unter Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Im Zuge der abzuhaltenden Haupt- bzw Generalversammlung wird die Spaltung beschlossen. Teilweise kann auf die Abhaltung einer Haupt- bzw Generalversammlung verzichtet werden.

  • Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch

    Im Anschluss ist die Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch von der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft anzumelden. Mit Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch gehen die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft über.

4. Haftung der beteiligten Gesellschaften

§ 15 SpaltG normiert die Haftung der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften. Demnach haften für Verbindlichkeiten, die bis zur Eintragung der Spaltung entstanden sind bzw für Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung sowohl die Gesellschaft, der die Verbindlichkeit im Zuge der Spaltung zugeordnet wurde, als auch alle sonstigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften. Die Gesellschaft, der die Verbindlichkeit zugeordnet wurde, haftet unbeschränkt, alle sonstigen Gesellschaftenbetragsmäßig beschränkt mit der Höhe des ihnen zugeordneten Nettoaktivvermögens.

Wird im Zuge einer Spaltung ein Unternehmen iSd § 38 UGB übertragen greifen die Haftungsbestimmungen der §§ 38 ff UGB und § 15 SpaltG nicht kumulativ. Die Anwendung des § 15 SpaltG schließt die Haftung gem §§ 38 ff UGB aus. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Haftung gem § 39 UGB besonders wichtig, da die Anwendung des § 39 UGB zu einer unbeschränkten Haftung der übertragenden Gesellschaft für übertragene Verbindlichkeiten führen würde. Auch die Anwendung des § 1409 ABGB wird bei Spaltungen durch die Haftungsbestimmung des § 15 SpaltG verdrängt.

5. Empfehlung

Die Spaltung ist ein durchaus herausfordernder Vorgang, welcher die Erarbeitung eines auf das jeweilige Unternehmen speziell zugeschnittenen Spaltungskonzepts unter Berücksichtigung der angestrebten Ziele, erfordert. Sollten Sie in Erwägung ziehen Ihr Unternehmen einer Spaltung zu unterziehen, steht Ihnen das Team von Müller Partner Rechtsanwälte für eine umfassende persönliche, wie auch telefonische Beratung (oder per Videokonferenz) sowie (im Idealfall in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater) die Erarbeitung und Umsetzung eines derartigen Spaltungskonzepts sehr gerne zur Verfügung. Gerne möchten wir Sie zur Teilnahme an unserem Webinar (siehe beiliegende Einladung) einladen in welchem die Spaltung als Optimierungsinstrument in Bauunternehmen vorgestellt wird. 

DDr. Katharina Müller, TEP | Müller Partner Rechtsanwälte
Dr. Martin Melzer, LL.M. | Müller Partner Rechtsanwälte

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