Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich mit der Neufassung der ÖNORM B 2110 – Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen (Werkvertragsnorm) -, die am 01.01.2009 in Kraft getreten ist. Es wird insbesondere auf die gegenüber dem Gründruck geänderten Punkte hingewiesen, die ua auch von Willheim Müller Rechtsanwälte und SSP&E Consulting wegen ihrer Unausgewogenheit kritisiert wurden.
Darüber hinaus wird das Leistungsänderungsrecht des Auftraggebers gemäß Punkt 7.1. der ÖNORM B 2110 erördert und insbesondere darauf eingegangen, ob die Anordnung einer Verkürzung der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit aufgrund von Bauzeitverlängerung, die der AG zu vertreten hat, vom Leistungsziel gedeckt sind.