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Das Schlichtungsverfahren als alternative Streitbeilegung – Teil 2

Dem Schlichtungsverfahren kommt bei den in Teil 1 beschreibenen Formen der alternativen Streitbeilegung eine besondere Bedeutung für die Baubranche zu. Schlichtungen können als baubegleitende Maßnahme während der Projektabwicklung und zur nachgelagerten Konfliktlösung nach Abschluss eines Bauvorhabens eingesetzt werden. Ziel eines jeden Schlichtungsverfahrens ist es, bestehende Konflikte abseits von starren gerichtlichen Strukturen in einem gemeinsam definierten Rahmen unter Einbindung eines oder mehrerer fachkundiger Schlichter einer Lösung zuzuführen.

Der folgende Beitrag gibt aus praktischer Sicht einen Überblick über das Schlichtungsverfahren, seinen typischen Ablauf sowie seine inhaltlichen Ausprägungen. Darüber hinaus werden jene zentralen Gründe näher beleuchtet, die in der Praxis zum Scheitern eines Schlichtungsverfahrens führen können.

Charakteristika der Schlichtung

Ein Schlichtungsverfahren setzt voraus, dass die Parteien entweder bereits bei Vertragsabschluss oder erst im Zuge der Bauabwicklung vereinbaren, mögliche Konflikte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu klären.

Wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Einbindung eines gemeinsam bestellten, fachkundigen Schlichters(team). Dem Schlichter(team) kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Neben technischem und baubetrieblichem Fachwissen sind insbesondere die von ihm gewählten methodischen Ansätze, sein Vermittlungsgeschick sowie das erforderliche Feingefühl bei der Zusammenführung gegensätzlicher Standpunkte von entscheidender Bedeutung. Auf Grundlage der vom Schlichter erarbeiteten Vorschläge soll eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien erreicht werden.

Strukturell bestehen hierfür grundsätzlich zwei Modelle: Einerseits kann ein ad-hoc-Schlichtungsverfahren zur Behandlung einzelner konkreter Konflikte eingerichtet werden. Andererseits besteht die Möglichkeit, eine ständige Clearingstelle vorzusehen, die für bestimmte oder sämtliche während eines Projekts auftretenden Streitigkeiten zuständig ist.

Ein wesentliches Merkmal des Schlichtungsverfahrens ist seine hohe Flexibilität. Grundsätzlich bestehen keine zwingenden Form- oder Verfahrensvorschriften, vielmehr können die Parteien den Ablauf des Verfahrens weitgehend frei gestalten. Ungeachtet dieser Gestaltungsfreiheit können sich die Parteien aber auch an bestehenden, standardisierten Verfahrensordnungen orientieren (z.B. Verfahrensordnung des Bau-Schlichtungsausschusses der Bundesinnung Bau der Wirtschaftskammer Österreich). Auf diese Weise lässt sich das Verfahren an die oftmals hohe Komplexität baurechtlicher Streitigkeiten sowie an die jeweiligen Projektstrukturen und beteiligten Akteure sachgerecht anpassen.

Inhalt einer Schlichtungsvereinbarung

Der Wesenskern einer Schlichtungsvereinbarung besteht darin, dass sich die Parteien verpflichten, ein gerichtliches Verfahren erst dann einzuleiten, nachdem eine einvernehmliche Lösung nicht mehr möglich erscheint und die Schlichtung daher gescheitert ist. Bei der Schlichtung besteht daher der Zugang zu den ordentlichen Gerichten aufrecht. Die Parteien verpflichten sich lediglich, einen außergerichtlichen Einigungsversuch im Wege der Schlichtung zu unternehmen.

Eine Schlichtungsvereinbarung enthält typischerweise zunächst eine Darstellung der maßgeblichen Sachverhaltsumstände, die zum Konflikt zwischen den Parteien geführt haben. Anschließend wird der Zweck der Vereinbarung festgehalten, der darin besteht, im Rahmen eines strukturierten Schlichtungsverfahrens eine Lösung zu erarbeiten und den bestehenden Konflikt einvernehmlich beizulegen.

Der Ablauf des Schlichtungsverfahrens sollte präzise und detailliert geregelt werden. Typischerweise umfasst dieser Abschnitt insbesondere Bestimmungen über die inhaltliche und zeitliche Durchführung des Verfahrens (etwa Fristen für einleitende Schriftsätze und Gegenäußerungen), die Rechte und Pflichten des Schlichters, Möglichkeiten der Beendigung oder Aufkündigung des Verfahrens durch die Parteien, die Aufteilung der Kosten, Fragen der Verjährung samt möglicher Änderungen der Verzugszinsen sowie Mitwirkungspflichten der beteiligten Parteien.

Möglicher Ablauf eines Schlichtungsverfahrens

Abseits des von den Parteien festgelegten Ablaufes folgt ein Schlichtungsverfahren keinen weiteren Formvorschriften, wenngleich der Ablauf in der Praxis meist einem typischen Schema folgt.

In einem ersten Schritt erfolgt die Strukturierung des Streitgegenstands. Zu diesem Zweck legen die Parteien dem Schlichter ihre jeweiligen Standpunkte sowie die relevanten Unterlagen (oft in mehreren Schriftsätzen) vor. Der Schlichter analysiert den Sachverhalt sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht und kann hierzu gemeinsame oder getrennte Gespräche mit den Parteien führen. Werden getrennte Gespräche geführt, hat der Schlichter den jeweils anderen Teil darüber zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ziel dieser Phase ist es, die Interessen der Parteien offenzulegen und mögliche Lösungsansätze zu entwickeln.

Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse erarbeitet der Schlichter unverbindliche Lösungsvorschläge in einer gewisse Bandbreite. Diese können von den Parteien angenommen, abgelehnt oder als Grundlage für weitere Verhandlungen herangezogen werden. Das Verfahren endet in der Regel mit einem Protokoll, in dem entweder das Scheitern der Schlichtung oder eine erzielte einvernehmliche Lösung festgehalten wird. Üblicherweise wird die erzielte Lösung von den Parteien umgesetzt. Um der Lösung Rechtssicherheit zu verleihen, kann ein vollstreckbarer prätorischer Vergleich bzw. ein vollstreckbarer Notariatsakts angeschlossen werden. Erst dadurch wird die erzielte Lösung unmittelbar gerichtlich exekutierbar. Scheitert das Schlichtungsverfahren hingegen, entfaltet dies keine Bindungswirkung, den Parteien steht es in diesem Fall frei, ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Woran scheitern Schlichtungsverfahren in der Praxis?

Trotz der zahlreichen Vorteile, die ein Schlichtungsverfahren bietet, zeigt die baupraktische Realität, dass solche Verfahren gelegentlich scheitern.

Schlichtungsverfahren werden häufig erst dann initiiert, wenn der Konflikt bereits stark eskaliert ist. In diesem Stadium fehlt oftmals das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien, das für eine konstruktive und lösungsorientierte Verhandlung jedoch wesentlich wäre. Oft scheitern „gut gemeinte“ Schlichtungsverfahren daher am ernsthaften Einigungswillen einer Partei.

Hinzu kommt der erhebliche wirtschaftliche Druck, unter dem die Beteiligten bei Bauprojekten regelmäßig stehen. Kosten-, Termin- und Haftungsrisiken können dazu führen, dass Parteien eine kompromissbereite Haltung vermeiden, selbst wenn eine einvernehmliche Lösung wirtschaftlich sinnvoll wäre.

Darüber hinaus sind baurechtliche Streitigkeiten häufig durch eine hohe technische und rechtliche Komplexität geprägt, die regelmäßig von Parteien unterschätz wird. Das Schlichtungsverfahren stößt insbesondere dort an seine Grenzen, wo umfangreiche Beweisaufnahmen oder detaillierte Sachverständigengutachten erforderlich wären, wie sie typischerweise erst im gerichtlichen Verfahren durchgeführt werden.

Letztlich entscheidet aber oft das Geschick und die Erfahrung des Schlichters, über Erfolg oder Scheitern des Schlichtungsverfahrens. 

Fazit

Schlichtungsverfahren bieten in der Baubranche eine flexible und praxisnahe Möglichkeit, Konflikte rasch und außergerichtlich zu lösen. Ihr Erfolg hängt jedoch wesentlich vom Zeitpunkt der Einleitung, der Mitwirkungsbereitschaft der Parteien sowie von der Durchsetzungsfähigkeit des Schlichters.

Es empfiehlt sich daher, Schlichtungsmechanismen bereits im Bauvertrag vorzusehen und sie möglichst frühzeitig im Konfliktverlauf einzusetzen, um die Chancen auf eine einvernehmliche und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu erhöhen.

Überblick: Schlichtungsverfahren

Inhalt Schlichtungsvereinbarung

·  Neutraler Sachverhalt

·  Ziel der Schlichtung

·  inhaltliche und zeitliche Abfolge

·  Rechte und Pflichten des Schlichters sowie dessen Aufgabe samt Kostenaufteilung

·  Möglichkeit der Aufkündigung der Parteien

·  Hemmung der Verjährung

·  Zinsregelung

·  Mitwirkungspflicht aller Beteiligten, usw.

Ablauf

·  Unterliegt der Parteiendisposition

·  Standardisierte Verfahrensordnungen bestehen

Gründe des Scheiterns

·  strategisches Verhalten der Parteien

·  verspätetes Einsetzen des Schlichters

·  höher wirtschaftlicher und zeitlicher Druck

·  Komplexität und technische Streitfragen

Markus Androsch-Lugbauer

Christoph Lintsche 

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