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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 6|2019Darstellung von Ad-hoc-Meldungen auf der Website
17.10.2019
Aus gegebenem Anlass erlauben wir uns, noch einmal an jene Grundsätze zu erinnern, die laut Unionsgesetzgeber für die Darstellung von Ad-hoc-Meldungen auf den Websites der jeweiligen Emittenten gelten (eine diesbezügliche Pflicht besteht bekanntlich für fünf Jahre ab der Veröffentlichung). Art 3 der Durchführungsverordnung 2016/1055 stellt folgende Anforderungen auf:- Die auf der Website angezeigten Insiderinformationen müssen für die Nutzer diskriminierungsfrei und unentgeltlich zugänglich sein.
- Die Nutzer der Website müssen die Insiderinformationen in einem leicht auffindbaren Abschnitt der Website ausfindig machen können.
- Die offengelegten Insiderinformationen müssen eindeutige Angaben zu Datum und Uhrzeit der Bekanntgabe enthalten (anzugeben ist mE die Uhrzeit der Veröffentlichung durch den Systemanbieter laut diesbezüglicher Übermittlungsbestätigung).
- Die Ad-hoc-Meldungen müssen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sein.
Mag. Gernot Wilfling