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Newsletter Corporate/M&A Issue 2|2020

COVID-19 III: Darf eine Generalversammlung per Videotelefonie (zB Skype) abgehalten werden?

26. März 2020

Aufgrund der bestehenden Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung des COVID-19 besteht derzeit ein Versammlungsverbot, welches die Frage aufwirft, ob Generalversammlungen einer GmbH auch durch Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel abgehalten werden können.

Die Willensbildung der GmbH erfolgt in der Regel durch Beschlüsse der Gesellschafter, die im Rahmen der Generalversammlung gefasst werden (§ 34 GmbHG). Der Regelfall der Generalversammlung ist die Präsenzversammlung. Die physische Anwesenheit soll dem Gesellschafter die Ausübung seiner Gesellschafterrechte und die Beratungsmöglichkeit vor Beschlussfassung sichern. Bereits vor Ausbruch des aktuellen Coronavirus konnten Beschlüsse, sofern die Teilnahme eines Notars nicht zwingend erforderlich ist, außerhalb der Generalversammlung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz gefasst werden. Vorausgesetzt diese Möglichkeit der Beschlussfassung ist im Gesellschaftsvertrag vorgesehen oder sämtliche Gesellschafter stimmen nachweislich zu. Für diese Form der Beschlussfassung ist eine qualifizierte Beratungsmöglichkeit im Vorfeld, die gegenseitige Hör- und Sichtbarkeit und die einwandfreie Authentifizierung der Teilnehmer erforderlich. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, mündliche gefasste Beschlüsse zusätzlich im Umlaufweg schriftlich festzuhalten.

Gem. § 1 COVID-19-GesG können nun für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. Nr. 13/2020, getroffen werden, Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern (Geschäftsführer, Aufsichtsrat) einer Kapitalgesellschaft nach Maßgabe auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Nähere Bestimmungen, betreffend die Durchführung der Versammlungen werden mittels Verordnung der Bundesministerin für Justiz verfügt. Dabei wird die Herausforderung sein, eine Balance zwischen den Interessen der Versammlungsteilnehmer und den Interessen der Gesellschaft zu finden.

Rechtlich kommen in Zusammenhang mit der Generalversammlung mehrere Alternativen in Frage. Die Generalversammlung könnte aus sachlichem Grund verschoben werden, wobei der Schutz der Gesellschafter vor einer möglichen Ansteckung mit COVID-19 jedenfalls einen sachlichen Grund darstellt. Die Generalversammlung könnte aber auch via Videokonferenz abgehalten werden. Scheitert derzeit die Abhaltung via Videokonferenz an der Zustimmung einzelner Gesellschafter, ist es ratsam den Erlass der Verordnung des Justizministeriums abzuwarten, welche Auskunft über die Durchführung der Generalversammlung während der Coronakrise geben wird.

Dr. Martin Melzer, LL.M. / DDr. Katharina Müller, TEP

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