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Buchbesprechung: BStFG 2015 – Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz 2015

Iris Leixner, BStFG 2015 – Bundes-Stiftungs-und Fondsgesetz 2015, 1. Auflage. Verlag Österreich (2025), 554 Seiten

Es ist nun bald 10 Jahre her, dass das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 in Kraft getreten ist. Erklärtes Ziel dieses Reformprojektes war es, steuerliche und zivilrechtliche Anreize zu schaffen, die zu einer Steigerung des zivilgesellschaftlichen Engagements führen. Diese Steigerung sollte zum einen durch eine Änderung des Einkommens-, Körperschafts-, und Grunderwerbsteuergesetzes sowie der Bundesabgabenordnung erreicht werden, zum anderen durch eine Modernisierung des sich bislang in einer Art Dornröschenschlaf befindlichen Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 1975. Mit der revitalisierten Bundesstiftung sollte eine attraktive, liberale und nachhaltige Rechtsform für gemeinnütziges Wirken geschaffen werden.

Zunächst führten die gesetzlichen Neuerungen auch zu einer deutlich gesteigerten Gründungspraxis. Mittlerweile ist der Schwung an Stiftungsneugründungen, den das Gemeinnützigkeitsgesetz mit sich brachte, aber wieder deutlich abgeflacht. Die anfängliche Freude der Beratungspraxis über das liberal gestaltete BStFG 2015 wurde durch immer länger andauernde Gründungsverfahren und eine teilweise restriktive Behördenpraxis im Umgang mit dem neuen Gesetz getrübt. In vielen Diskussionen mit den im Gründungsverfahren beteiligten Behörden (Finanzamt, Stiftungs- und Fondsbehörde, Finanzprokuratur) zeigen sich nach wie vor viele Auffassungsunterschiede und Unsicherheiten über die Auslegung des Gesetzes.

Daher kommt die nun vorliegende von Iris Leixner verfasste Kommentierung des BStFG 2015 gerade recht. Mit seinen 554 Seiten handelt es sich um den ersten umfassenden Kommentar zum BStFG 2015, der für eine dringend erforderliche Verbreiterung des einschlägigen Literaturbestandes sorgt.

Lesenswert ist bereits die der eigentlichen Kommentierung vorangestellte Vorbemerkung, die einerseits einen interessanten historischen Überblick bietet und andererseits hilfreiche Vergleichstabellen, in welchen Leixner die Bundesstiftung anderen Rechtsformen gegenüberstellt. Die Kommentierung selbst erfolgt sohin gut strukturiert und in einer bemerkenswerten Tiefe.

Zwei Regelungsgegenstände seien an dieser Stelle beispielhaft angeführt, die immer wieder zu Diskussionen im Gründungsverfahren führen:

Im Gegensatz zum Privatstiftungsgesetz ist im Rahmen des BStFG 2015 eine Übertragung der Gründerrechte bzw eine Rechtsnachfolge in die Gründerrechte möglich. Hieran knüpfen sich viele Rechtsfragen, die auch für die Urkundengestaltung von erheblicher Bedeutung sind. Interessant sind hier die Überlegungen von Leixner, dass nur die Gesamtheit der Gründerrechte übertragen werden kann, nicht aber bloß einzelne Gründerrechte (§ 4 Rz 26).

Ein weiterer Punkt, der regelmäßig zu Diskussionen führt, sind die Veranlagungsregeln der Gründungserklärung. Die Veranlagung des Stiftungsvermögens hat grundsätzlich gemäß § 446 ASVG zu erfolgen, dies aber nur dann, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat. Daraus könnte man schließen, dass der Gründer bei seiner selbst gewählten abweichenden Veranlagungsregel vollkommen frei agieren und etwa auch hochriskante Veranlagungsformen anordnen kann. Dies wird von den involvierten Behörden teilweise anders gesehen. Wenngleich Leixner eine Veranlagung zu einem geringen Anteil auch in riskantere Werte für zulässig hält, stünde laut ihr eine rein spekulative Veranlagung wohl auch im Widerspruch mit den an die Geschäftsführung gerichteten Geboten der Gewissenhaftigkeit (§ 8 Rz 40).

Spannend sind weiters auch die Ausführungen Leixners zur Entlastung des Stiftungsvorstandes (§ 5 Rz 31). Hier verweist Leixner darauf, dass aufgrund der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts eine „echte“ Entlastung durch den Gründer nicht zulässig sei. Für die Privatstiftung wird dies von Teilen der Lehre anders gesehen.

Im Ergebnis ist Leixners Kommentar zum BStFG 2015 eine wertvolle Ergänzung einer jeden einschlägigen Fachbibliothek und eine Empfehlung für im Stiftungsrecht tätige Berater, Organmitglieder von Bundesstiftungen und die involvierten Behörden.

Martin Melzer