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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 2|2018

Bitcoin & Co.: Kein E-Geld iSd E-Geldgesetzes 2010

9. Februar 2018

Unter E-Geld (elektronisches Geld) versteht man digitales Bargeld, das auf einem elektronischen Gerät oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist. In Betracht kommen insbesondere die „elektronische Geldbörse“ in Form der Zahlungs- oder Chipkarte, aber auch Mobiltelefone oder Online-Zahlungskonten. Bei der Ausgabe von E-Geld liegt stets ein dreipersonales Verhältnis vor: E-Geld-Emittent, E-Geld-Inhaber und E-Geld-Akzeptant.

Bitcoin, Ethereum und andere virtuelle Währungen weisen zwar wohl im Wesentlichen jene Funktionen auf, die typischerweise auch Geld zugeschrieben werden: Tauschmittel, Recheneinheit, Wertaufbewahrungsmittel. Dennoch verneint die FMA – durchaus einleuchtend – die Einstufung von Bitcoins als E-Geld, weil keine Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten besteht. Klassische Kryptowährungen werden bekanntlich von niemandem emittiert, sondern im Regelfall originär durch Mining von am Peer-to-Peer Netzwerk teilnehmenden Usern geschaffen, weshalb ein zentrales Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist. Als Folge handelt es sich auch um keine Form der Zahlungsdienstleistung, welche unter anderem auf den Zahlungscharakter iS eines gesetzlichen Zahlungsmittels abstellt.

LUKAS MESSNER

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